TdL- Richtlinien Eingruppierung
Richtlinien
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung
der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten
vom 24. Juni 1991
i.d.F. des Beschlusses der 6./97 Mitgliederversammlung vom 4./5. September 1997
Vorbemerkung:
Die ursprünglichen Richtlinien vom 24. Juni 1991 sind geändert worden durch die folgenden Beschlüsse der Mitgliederversammlung der TdL:
- Beschluß der 1./92 Mitgliederversammlung am 23. 2. 1992,
- Beschluß der 12./92 Mitgliederversammlung am 5. 8. 1992,
- Beschluß der 7./93 Mitgliederversammlung am 16. 7. 1993,
- Beschluß der 4./94 Mitgliederversammlung vom 13. 4. 1994.
Die Richtlinien sind durch Beschluß der 6./97 Mitgliederversammlung insgesamt neu gefaßt worden.
Nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts-Manteltarifliche Vorschriften-(BAT-0) ist die Anlage I a, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die im Polizeivollzugsdienst, im Justizvollzugsdienst, als Richter oder Staatsanwälte oder als Lehrkräfte-auch sie nicht unter die SR 2 1 I fallen -beschäftigt sind. Die Mitgliederversammlung beschließt die Vergütung der im Polizei- oder Justizvollzugsdienst oder als Lehrkräfte an Hochschulen beschäftigten Angestellten nach den folgenden Grundsätzen zu regeln; für die Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen gelten die LehrerRichtlinien-0 der TdL vom 22. Juni 1995.
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b) Sportlehrer an wissenschaftlichen Hochschulen
1. | Diplomsportlehrer mit mindestens sechssemestrigem
Hochschulstudium und Abschlußprüfung in der Tätigkeit von Dozenten (Dieses Merkmal gilt nicht für Diplomsportlehrer, die überwiegend im freiwilligen Studentensport tätig sind.) |
II a |
2. | Diplomsportlehrer mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium
und Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit |
II b |
3. | Turn- und Sportlehrer mit Lehrbefähigung als Turn- und Sportlehrer im freien Beruf oder mit staatlicher Anerkennung als Gymnastiklehrer | V b |
c) Lehrkräfte für besondere Aufgaben an wissenschaftlichen
Hochschulen und an Fachhochschulen
1. | Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung bei Lehrveranstaltungen auf dieser Grundlage | |
a) an wissenschaftlichen Hochschulen | II a | |
b) an Fachhochschulen | II b | |
2. | Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit einer abgeschlossenen Fachhochschulbildung bei Lehrveranstaltungen auf dieser Grundlage | IV b |
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