Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

TdL- Richtlinien Eingruppierung

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Richtlinien
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung 
der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten
vom 24. Juni 1991
i.d.F. des Beschlusses der 6./97 Mitgliederversammlung vom 4./5. September 1997

Vorbemerkung:

Die ursprünglichen Richtlinien vom 24. Juni 1991 sind geändert worden durch die folgenden Beschlüsse der Mitgliederversammlung der TdL:
  1. Beschluß der 1./92 Mitgliederversammlung am 23. 2. 1992,
  2. Beschluß der 12./92 Mitgliederversammlung am 5. 8. 1992,
  3. Beschluß der 7./93 Mitgliederversammlung am 16. 7. 1993,
  4. Beschluß der 4./94 Mitgliederversammlung vom 13. 4. 1994.

Die Richtlinien sind durch Beschluß der 6./97 Mitgliederversammlung insgesamt neu gefaßt worden.

Nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts-Manteltarifliche Vorschriften-(BAT-0) ist die Anlage I a, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die im Polizeivollzugsdienst, im Justizvollzugsdienst, als Richter oder Staatsanwälte oder als Lehrkräfte-auch sie nicht unter die SR 2 1 I fallen -beschäftigt sind. Die Mitgliederversammlung beschließt die Vergütung der im Polizei- oder Justizvollzugsdienst oder als Lehrkräfte an Hochschulen beschäftigten Angestellten nach den folgenden Grundsätzen zu regeln; für die Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen gelten die Lehrer­Richtlinien-0 der TdL vom 22. Juni 1995.

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b) Sportlehrer an wissenschaftlichen Hochschulen


1. Diplomsportlehrer mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und
Abschlußprüfung in der Tätigkeit von Dozenten
(Dieses Merkmal gilt nicht für Diplomsportlehrer, die überwiegend im freiwilligen Studentensport tätig sind.)
II a
2. Diplomsportlehrer mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und
Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit
II b
3. Turn- und Sportlehrer mit Lehrbefähigung als Turn- und Sportlehrer im freien Beruf oder mit staatlicher Anerkennung als Gymnastiklehrer V b

c) Lehrkräfte für besondere Aufgaben an wissenschaftlichen Hochschulen und an Fachhochschulen

1. Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung bei Lehrveranstaltungen auf dieser Grundlage 
a) an wissenschaftlichen Hochschulen II a
b) an Fachhochschulen II b
2. Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit einer abgeschlossenen Fachhochschulbildung bei Lehrveranstaltungen auf dieser Grundlage IV b

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