Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs


BMT-G-O, Allgemeine Arbeitsbedingungen

§ 9
Allgemeine Pflichten

(1) Der Arbeiter hat die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen.

(2) Diese Arbeiten haben sich ihrer Art nach grundsätzlich in dem Rahmen zu halten, der bei Abschluß des Arbeitsvertrages ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart worden ist. Sofern es ihm billigerweise zugemutet werden kann und sein allgemeiner Lohnstand dadurch nicht verschlechtert wird, hat der Arbeiter auch jede andere, seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Arbeit auszuführen. In Notfällen sowie aus dringenden Gründen des Gemeinwohls hat er vorübergehend jede ihm übertragene Arbeit zu verrichten, auch wenn sie nicht in sein Arbeitsgebiet fällt.

(3) Der Arbeiter hat Arbeiten Beurlaubter oder Erkrankter in den üblichen Grenzen mitzuübernehmen. Die Entlohnung in Vertretungsfällen bleibt einem besonderen Tarifvertrag vorbehalten.

(4) Bei Kurzarbeit bleibt der Arbeiter zur Arbeitsleistung im Rahmen der sonst üblichen regelmäßigen oder dienstplanmäßigen Arbeitszeit verpflichtet.

(5) Im Bedarfsfall hat der Arbeiter Überstunden in den gesetzlich zugelassenen Grenzen zu leisten.

(6) Der Arbeiter kann abgeordnet oder versetzt werden, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe es erfordern.

Dem Arbeiter kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit seiner Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleichbewertete Tätigkeit bei einer Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages oder bei einer anderen öffentlichen Einrichtung zugewiesen werden. Die Rechtsstellung des Arbeiters bleibt unberührt; Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 dieses Unterabsatzes werden angerechnet, sofern nicht in besonderen Fällen im Einvernehmen mit der für das Tarifrecht zuständigen Stelle des Arbeitgebers von der Anrechnung ganz oder teilweise abgesehen wird.

(7) Der Arbeiter ist verpflichtet, einen wahrgenommenen Sachverhalt, der zu einer Schädigung der Verwaltung oder des Betriebes führen kann, dem Arbeitgeber unverzüglich zur Kenntnis zu bringen