BMT-G-O, Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 69
Inkrafttreten und Laufzeit des Tarifvertrages
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Abweichend hiervon treten § 14 bis § 17 am 1. April 1991 in Kraft. Nach dem Einigungsvertrag fortgeltende, von diesem Tarifvertrag abweichende Bestimmungen sind von diesen Zeitpunkten an nicht mehr anzuwenden.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einer Woche zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann § 14 Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalendermonats, frühestens zum 28. Februar 1998 gekündigt werden. Im Falle der Kündigung zum 28. Februar 1998 tritt die Vorschrift in der bis zum 29. Februar 1996 gültigen Fassung unmittelbar wieder in Kraft. Für laufende Dienstpläne mit einer Laufzeit von mehr als 26 Wochen gilt eine Auslauffrist bis zu deren Ende, längstens bis zum 28. Februar 1999.