BMT-G-O, Übergangsgeld
§ 60
Auszahlung des Übergangsgeldes
(1) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen am Zahltag (§ 26a Abs. 1) gezahlt, erstmalig in dem auf das Ausscheiden folgenden Monat. Die Auszahlung unterbleibt, bis etwaige Vorschüsse getilgt sind. Vor der Zahlung hat der Arbeiter anzugeben, ob und welche laufenden Bezüge nach § 59 Abs. 5 er erhält. Ferner hat er zu versichern, daß er keine andere Beschäftigung angetreten hat.
In besonderen Fällen kann das Übergangsgeld in einer Summe gezahlt werden.
(2) Beim Tode des Arbeiters wird der noch nicht gezahlte Betrag an den Ehegatten oder die Kinder, für die dem Arbeiter Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) * zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 3, 8 BKGG zugestanden hätte, in einer Summe gezahlt. Die Zahlung an einen der nach Satz 1 Berechtigten bringt den Anspruch der übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Kinder, für die dem Arbeiter auf Grund des Rechts der Europäischen
Gemeinschaft oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung
mit dem BKGG Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder
§ 8 BKGG oder entsprechender Vorschriften zustehen würde, sind zu
berücksichtigen.
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