BMT-G-O, Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 53
Außerordentliche Kündigung
(1) Der Arbeitgeber und der Arbeiter sind berechtigt, das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grunde fristlos zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Arbeiter seine Einstellung oder Weiterbeschäftigung durch falsche oder gefälschte Urkunden über seine Person, durch Bestechung oder - auf Befragen - durch wahrheitswidrige Angaben über nicht getilgte gerichtliche Bestrafungen (auch soweit sie amnestiert sind) erschlichen hat.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Kündigt der Arbeiter, muß er dem Arbeitgeber auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(3) Die Regelungen des Einigungsvertrages bleiben unberührt.