BMT-G-O, Lohn
§ 23
Erschwerniszuschläge
(1) Für außergewöhnliche Arbeiten wird je nach dem Grade der Erschwernis ein Lohnzuschlag gezahlt, wenn die Arbeit
a) | den Körper oder die eigene Arbeitskleidung des Arbeiters außergewöhnlich beschmutzt, |
b) | besonders gefährlich, ekelerregend oder gesundheitsschädlich ist, |
c) | die Körperkräfte außerordentlich beansprucht oder |
d) | unter besonders erschwerenden Umständen ausgeführt werden muß. |
Ob eine Arbeit als zuschlagsberechtigend anzusehen ist, soll vorher festgestellt werden.
(2) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit die außergewöhnlichen Arbeiten
a) | durch Einreihung des Arbeiters in eine höhere Lohngruppe oder |
b) | bei Festsetzung eines Akkordes abgegolten sind oder |
c) | soweit der Erschwernis durch Gewährung von Schutzkleidung ausreichend Rechnung getragen wird. |
(3) Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden durch besonderen Tarifvertrag vereinbart.