Niederschrift
über den Abschluss der Tarifverhandlungen zur Zukunft der Zusatzversorgung durch Vereinbarung des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002
1. Die Tarifvertragsparteien haben sich entsprechend dem Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 auf den Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 und den Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes [Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K)] vom 1. März 2002 geeinigt. Die VKA hat den Abschluss eines eigenständigen Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes für den kommunalen Bereich gefordert. Auf diesen ausdrücklichen Wunsch der VKA hat sich ver.di dazu bereit erklärt, neben dem zwischen Bund, Länder und Gemeinden vereinbarten Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, soweit sie nicht bei den an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beteiligten Mitgliedern der übrigen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehörenden Arbeitgeberverbänden beschäftigt sind, einen inhaltsgleichen Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K) abzuschließen, der lediglich redaktionelle Änderungen aufweist, die sich aus dem (eingeschränkten) Geltungsbereich ergeben. ver.di erklärt, dass mit diesem Tarifvertrag nicht das Ziel verfolgt wird, während der Laufzeit des Tarifvertrages vom ATV abweichende Regelungen im Leistungs- und Finanzierungsrecht herbeizuführen .
2. Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass sie
sich sowohl bei auftretenden Fragen als auch bei anderer Auslegung
durch die Gerichte gemeinsam ins Benehmen setzen, um ein dem Sinn und
Zweck des Altersvorsorgeplans 2001 vom 13. November 2001 und der unter
1. genannten Tarifverträge entsprechendes Ergebnis zu erzielen. 3. Die
Vertreter von ver.di bitten das Land Niedersachsen um Prüfung, ob nicht
entsprechend dem in der Anlage beigefügten Schreiben des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 15. Dezember
1999 verfahren werden kann.
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(Zypries) | (Aller) | (Seiter) | (Martin) | (Zahn) |
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom
31. Januar 2003:
Gemeinsame Niederschriftserklärung zu § 37a
Abs. 1 ATV
Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass die Erhebung des Arbeitnehmerbeitrags in Höhe von 0,2 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. Januar 2003 im Rahmen des Umlageverfahrens entsprechend § 16 Abs. 1 erfolgt; eine weitere Präjudizierung zum Arbeitnehmerbeitrag erfolgt hierdurch nicht.
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom
12. März 2003:
Gemeinsame Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien
Entsprechend Nr. 2 der Niederschrift über den Abschluss der Tarifverhandlungen zur Zukunft der Zusatzversorgung vom 1. März 2002 erklären die Tarifvertragsparteien Folgendes:
1. | Im Zusammenhang mit den Änderungen zu § 33 sind weitere Fallkonstellationen umfassend erörtert worden. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass kein weiterer Änderungsbedarf besteht. |
2. | Für die Waldarbeiter wird eine dem § 19 Abs. 1 Satz 7 ATV/ATV-K entsprechende Regelung im ATV-W angestrebt. |
3. | Die Abfindung nach § 22 Abs. 2 ATV/ATV-K ist während des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente nur auf Antrag der/des Rentenberechtigten zulässig. |
4. | Soweit eine Nachversicherung sog. unterhälftig Teilzeitbeschäftigter bisher nicht erfolgt ist, soll diese nunmehr zeitnah nachgeholt werden. |
5. | Die Zusatzversorgungseinrichtungen haben nach § 26 Abs. 3 Satz 1 ATV/ATV-K eine freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell anzubieten. |
6. | Bei Berechnung der Startgutschriften erfolgt eine ausschließlich stichtagsbezogene Berücksichtung des Familienstandes zum 31. 12. 2001, auf deren Basis eine Differenzierung nach Steuerklasse III/0 bzw. I/0 erfolgt; ein späterer Wechsel der berücksichtigten Steuerklasse ist ausgeschlossen. |
7. | In den Fällen des § 33 Abs. 1 ATV/ATV-K erfolgt bei Berechnung des anzurechnenden Bezuges eine Rechtskreistrennung (Ost/West) bei der Frage der zu berücksichtigenden Beitragsbemessungsgrenze. Dies gilt auch für die Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts (§ 41 Abs. 2c VBL-Satzung a.F.). |
8. | Die noch erreichbare Betriebsrente nach § 33 Abs. 2 Satz 2 ATV/ATV-K ist unter Berücksichtigung der sich nach § 38 ATV-K, § 39 Abs. 1 bzw. 2 ATV ggf. noch ergebenden Betriebsrente zu berechnen. |
9. | Auch in den Fällen des Vorruhestandes erfolgt die Hochrechnung der Anwartschaft entsprechend § 33 Abs. 3 ATV/ATV-K nicht auf das vollendete 63. Lebensjahr, sondern auf den voraussichtlichen Rentenbeginn. |
10. | Die Tarifvertragparteien gehen weiterhin davon aus, dass die im Altersvorsorgeplan 2001 bzw. ATV/ATV-K gefundenen Regelungen zur Ermittlung der Startgutschrift inklusive der Übergangsregelungen zur Anwendung des § 44a VBL-Satzung a.F. (ausschließlich im § 33 Abs. 2, 3 und 3a) rechtmäßig sind. |