Anwendungs-TV HU Berlin
§ 6
Ausgleich von Zeitgutschriften
(1) Wird die in § 3 Abs. 1 festgelegte besondere regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit überschritten, können die Beschäftigten die überschreitende Arbeitszeit als Zeitgutschrift führen.
(2) Zeitgutschriften sollen 25 Stunden monatlich nicht überschreiten; sie dürfen auf höchstens 80 Stunden kumuliert werden. Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Werte anteilig.
(3) Die Beschäftigten können grundsätzlich bis zu einem Zeitguthaben von 40 Stunden eigenverantwortlich disponieren. Bei einem Zeitsaldo von mehr als 40 Stunden ist zwischen dem oder der Beschäftigten und dem oder der Vorgesetzten Einvernehmen über eine weitere Überschreitung der Arbeitszeit herzustellen. Ist die Höchstgrenze erreicht, hat der oder die Vorgesetzte gemeinsam mit dem oder der Beschäftigten unverzüglich Maßnahmen zum Zeitausgleich zu vereinbaren. Überstunden können danach nicht mehr angeordnet werden. Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Werte anteilig. Ist aus dringenden betrieblichen Gründen ein Freizeitausgleich nicht möglich, ist mit Zustimmung des Beauftragten für den Haushalt das Zeitguthaben finanziell abzugelten.
(4) Zeitgutschriften können auch im Zusammenhang mit Urlaub, als freier Tag oder über mehrere Tage hinweg in Anspruch genommen werden. Bei der Anrechnung der freien Tage wird die Arbeitszeit gem. § 3 Abs. 1 zugrundegelegt. Der oder die Beschäftigte kann von der Inanspruchnahme des genehmigten Ausgleichs nach Satz 2 zurücktreten.
(5) Wechselt der oder die Beschäftigte innerhalb der HU oder scheidet er oder sie aus der HU aus, ist für einen rechtzeitigen Zeitausgleich zu sorgen. In Ausnahmefällen können bei einem Wechsel die Zeitgutschriften weitergeführt werden.
(6) Weitere Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit werden in einer Dienstvereinbarung zwischen Hochschulleitung und Personalrat vereinbart.