Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

BMT-G-O, Arbeitszeit

§ 16
Arbeitsbereitschaft, Rufbereitschaft

(1) Der Arbeiter ist zur Ableistung von Arbeitsbereitschaft auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit verpflichtet; eine solche Arbeitsbereitschaft darf der Arbeitgeber nur anordnen, wenn zu erwarten ist, daß zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

Arbeitsbereitschaft wird in der Regel mit 50 v.H. als Arbeitszeit bewertet und entlohnt.

Die nach Unterabsatz 2 für Arbeitsbereitschaft außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit errechnete Arbeitszeit kann statt der Entlohnung bis zum Ende des dritten Kalendermonats durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). Für den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde, die sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden. Für die Zeit des Freizeitausgleichs wird der Monatsgrundlohn fortgezahlt.

Bei Arbeitsbereitschaft eines Arbeiters, der dienstlich mindestens 40 Stunden wöchentlich beansprucht wird, ist der volle Lohn für mindestens 40 Stunden wöchentlich zu zahlen.

(2) Der Arbeiter ist zur Leistung von Rufbereitschaft verpflichtet. Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.

Zum Zwecke der Lohnberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit dem Lohn für Überstunden entlohnt.

Für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben der Lohn für Überstunden gezahlt. Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt. Wird der Arbeiter während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme angesetzt.

Der Lohn für Überstunden für sich nach Unterabsatz 3 ergebenden Stunden entfällt, soweit entsprechender Freizeitausgleich gewährt wird. Für den Freizeitausgleich gilt Absatz 1 Unterabs. 3 entsprechend.

(3) Für den Bereich der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Berlin bleibt eine besondere Regelung vorbehalten.