Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

TVZ (4)

TV Zuwendung Ang-O

§ 4
Zahlung der Zuwendung

(1) Die Zuwendung soll spätestens am 1. Dezember gezahlt werden.

(2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 und 3 soll die Zuwendung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. bei Eintritt des Ruhens des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.