TVZ (4)
TV Zuwendung Ang-O
§ 4
Zahlung der Zuwendung
(1) Die Zuwendung soll spätestens am 1. Dezember gezahlt werden.
(2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 und 3 soll die Zuwendung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. bei Eintritt des Ruhens des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.