Beschluss der Änderung der Semesterticketsozialfondssatzung
Das 17. StudentInnenparlament hat in seiner 7. Sitzung am 14. Dezember 2009 beschlossen, § 2 Abs. 3 Satz 2 und §7 Abs.1 Satz 3 der Satzung nach § 18 a V BerlHG (Sozialfonds-Satzung) wie folgt neu zu fassen:
§ 2 Abs. 3 Satz 2
Zusätzlich angerechnet werden:
- die Kosten der Unterkunft, einschließlich Heizkosten, höchstens jedoch 280€. Bei zusätzlichen Heizkosten kann eine monatliche Heizkostenpauschale in Höhe von 74 € berücksichtigt werden. Für jede weitere Person, gegenüber der die/der Studierende Unterhalt leistet oder unterhaltsverpflichtet ist und die im selben Haushalt wohnt, erhöht sich der Betrag für die Kosten der Unterkunft um (bis zu) 280 €, höchstens jedoch um die tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Bei weiteren Personen und zusätzlichen Heizkosten kann die zu berücksichtigte Heizkostenpauschale anteilig erhöht werden.
- für Studierende, die mindestens ein minderjähriges Kind allein erziehen, ein Mehrbedarf in Höhe von 126 €,
- für nachweisbar behinderte oder chronisch kranke Studierende ein Mehrbedarf in Höhe von 59 €,
- für jede weitere Person, gegenüber der die/der Studierende Unterhalt leistet oder unterhaltsverpflichtet ist, ein Mehrbedarf in folgender Höhe
- Kind 0-13 Jahre 251 €
- Kind 14-17 Jahre 287 €
- Angehörige über 18 Jahre 323 €
§ 7 Abs. 1 Satz 3
Für das Sommersemester muss der Antrag auf Zuschuss zum Semesterticket im Januar oder Februar während des davor liegenden Wintersemesters eingehen. Für das Wintersemester muss der Antrag auf Zuschuss zum Semesterticket im Juni oder Juli während des davor liegenden Sommersemesters eingehen. Für Studierende, die sich immatrikulieren muss der Antrag auf Zuschuss zum Semesterticket bis spätestens 6 Wochen nach der Einschreibung eingehen. Für die Antragsfristen gibt es jeweils eine Nachfrist von 14 Tagen, in der die Studierenden aufgefordert sind, ihren Antrag vollständig einzureichen. Nach Ablauf der Frist wird der Antrag nicht mehr bearbeitet, es sei denn die/der Studierende kann nachweisen, dass sie/er die Gründe zur Überschreitung der Frist nicht zu vertreten hat. Für die Berechnung der Zuschusssumme gelten dann die Regelungen des §5 Absatz 3 sinngemäß.