Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat der studentischen Beschäftigten

Ausländische Studierende

Informationen für ausländische studentische Beschäftigte an der Humboldt-Universität zu Berlin


Was brauche ich zum Arbeiten?

Ausländische Studentische Beschäftigte benötigen eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis und eine Lohnsteuerkarte.

Wie lange darf ich arbeiten?

Ob und wie lange gearbeitet werden darf, ist dem Eintrag im Pass zu entnehmen. In der Regel dürfen ausländische Studierende in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung (die vorher genannte Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken) ohne gesonderte Arbeitsgenehmigung bis 90 Tage (bei mehr als 4 Stunden pro Tag) oder 180 halbe Tage (bei 4 Stunden pro Tag oder weniger) im Jahr arbeitsgenehmigungsfrei arbeiten. Vorläufig und mind. während der nächsten zwei Jahre wird dies auch für Studierende aus den neuen EU-Beitrittsländern (die zuletzt beigetretenen außer Malta und Zypern) gelten. Der Ausländerbehörde unterliegt die Entscheidung, diese 90 Tage oder 180 halbe Tage einmal im Jahr und nur für die gleiche Arbeitsstelle zu verlängern (Erteilung einer „Arbeitserlaubnis"). 

Als Zeit der Beschäftigung im Sinne dieser Vorschrift gelten die im Arbeitsvertrag angegeben Zeiten und nicht die realen Zeiten der Beschäftigung (Vwv. 28.9.3.0.2).

Ausnahme: Hat die Arbeit einen fachlichen Zusammenhang mit dem angestrebten Studienabschluss, können bis zu 20 Stunden in der Woche (80 Stunden im Monat) gearbeitet werden. 

Dies gilt weder für AusländerInnen in Besitz einer Niederlassungserlaubnis noch für AusländerInnen aus den alten EU- und ERW- Länder, die in jedem Falle bis 20 Stunden die Woche arbeiten dürfen.

Welche Beiträge muss ich zahlen?

Für ausländische Studierende gelten die übliche Steuer- und Sozialversicherungsgesetze. Hier sind sie den Studierenden mit deutschem Pass gleich gestellt. Die Krankenversicherungspflicht aller Studierenden bleibt bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres oder 14. Fachsemesters durch die Aufnahme einer Arbeit unberührt, wenn die Arbeitszeit 20 Wochenstunden nicht überschreitet.

Vorsicht: Bei der Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung muss ein ausreichender Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden. Gleiches gilt bei der Verlängerung dieser Bewilligung (z.B. Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung).

Urlaubssemester

Wer sich während des Studiums sechs Monate oder länger außerhalb Deutschlands aufhalten möchte, muss sich dies von der Ausländerbehörde genehmigen lassen, sonst verfällt die Aufenthaltsbewilligung. Gründe für die Beantragung eines Urlaubssemesters können Auslandssemester, Praktika, Schwangerschaft oder Krankheit sein. Im Unterschied zu den übrigen Studierenden kann dem Studierenden mit einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken (Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung) kein Urlaubssemester wegen Erwerbstätigkeit bewilligt werden.

Wichtige Adressen

Für Fragen zu ausländerrechtlichen Angelegenheiten sich an den Persoanlrat der studentischen Beschäftigten wenden:

Kontaktlink

Beratung für ausländische Studierende des Sozialberatungssystems des ReferentInnenrats der Humboldt-Universität zu Berlin:

Monbijoustr. 3 , Raum 6; Tel.: 2093-1062

Mo 10-15 Uhr, Mi 10-19 Uhr, Fr 10-15 Uhr (Semesterferien Mi 10-16 Uhr)

Arbeitsrechtliche Anfangsberatung des Sozialberatungssystems des ReferentInnenrats der Humboldt-Universität zu Berlin:

Monbijoustr. 3 , Raum 5; Tel.: 2093-2145

Mo 10-13 Uhr, Do 13-16 Uhr

Arbeitsamt Berlin-Mitte: Verlängerung der Arbeitsgenehmigung, Jobvermittlung:

Karl-Marx Allee 59, 10243 Berlin (U-Strausberger Platz)

Tel.: 4 27 71 84 und 429 08 17

Orbis Humboldtianus:

Unter den Linden 6, 10099 Berlin Raum 3120 (Hauptgebäude über den Audimax)

Tel.: 20 93-22 21; Visaservice Mi 13-18 Uhr

Orbis veranstaltet übrigens sehr interessante Treffen für ausländische Studierende.

Studentenwerk Berlin: www.studentenwerk-berlin.de

Deutscher Akademischer Austauschdienst (DAAD):www.daad.de