Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat der studentischen Beschäftigten

Falschinformationen

  • Humboldt-Universität zu Berlin
    • 2018-09-18
      • "Stellungnahme der Humboldt-Universität"
        • "Debatte um Nichtzulässigkeit studentischer Beschäftigung in nicht-wissenschaftlichen Bereichen der Universität"
          • Falschinformation #1
            • Satz 1
              • "Der Personalrat der studentischen Beschäftigten der HU (PRstudB) hat in der September-Sitzung des Akademischen Senats erklärt, ab sofort in allen Servicebereichen (z.B. Universitätsbibliothek, Computer-und Medienservice, Studienberatung, Fakultätsverwaltungen) weder Einstellungen noch Weiterbeschäftigungen zuzulassen."
            • Satz 2
              • "In der Konsequenz wird es zu Einschränkungen von Serviceangeboten der HU kommen – auch für Studierende."
          • Richtigstellung #1
            • Zu Satz 1
              • Zu "Der Personalrat ... erklärt"
                Der PRstudB-HU hat keine Erklärung abgegeben, sondern den Akademischen Senat über die Rechtssprechung informiert. In der Information des PRstudB wurden keine Maßnahmen angekündigt.
              • Der PRstudB hat nie eine derartig lautende Erklärung abgegeben. Der PRstudB hat keine Schlussfolgerungen aus den Urteilen auf  Entscheidungen des PRstudB verlautbart. Das wäre, ohne vorherige interne Einigung mit der Personalabteilung nicht angebracht, da genrell jeder Antrag als Einzelfall zu behandeln ist.
              • Zu "ab sofort"
                Der PRstudB hat nie eine derartige Erklärung abgegeben. Weder wurden überhaupt Maßnahmen angekündigt, noch wurde irgendein Zeitpunkt für etwaige Maßnahmen genannt. Zum Wohle der betroffenen Studierenden hat der PRstudB über Jahre versucht einen weichen, zeitlich langdauernden Übergang zu finden. Maßnahmen, die sich nachteilig auf beschäftigte Studierende auswirken, werden vom PRstudB nicht ohne Vorwarnung und Vorbereitung "ab sofort" umgesetzt.
              • Zu "in allen Servicebereichen ... weder ... noch ... zuzulassen"
                Der PRstudB wurde von Präsidentin Kunst unterbrochen BEVOR die vom Urteil betroffenen Bereiche verlesen wurden. In der Konsequenz wurden im Akademischen Senat keine "Servicebereiche" oder überhaupt betroffene Bereiche benannt. Die Tischvorlage (Information) enthält Bereiche bei denen - durch die Begründung des Urteils - klar wird, dass sie "in der Regel als  NICHT-wissenschaftliche  Bereiche gelten" (Zitat aus der Information des PRstudB).
              • Zu "z.B. Universitätsbibliothek, Computer- und Medienservice, Studienberatung, Fakultätsverwaltungen"
                Der PRstudB ging weder in der Stellungnahme vom 09.09.2018, noch in der Information vom 18.09.2018 auf den Bereich "Studienberatung" ein. Erst im August beschloss der PRstudB das Formblatt für den Antrag auf Ausschreibung vom August 2018  zu ändern. Im neuen Antrag auf Ausschreibung vom September 2018 wurde das Aufgabengebiet "Beratung" durch "von Studierenden" ergänzt. "Pflege von Datenbanken" und "Websites" und "Programmierarbeiten" wurden entfernt.
            • Zu Satz 2
              • Zu "In der Konsequenz ..."
                Die Leitung der HU suggeriert hier, dass die Einschränkungen ("auch für Studierende") eine Konsequenz der "Argumentation" des PRstudB wären. Das ist Falsch. Die Leitung der HU ist die einzige Instanz, die unmittelbar Konsequenzen ziehen kann. Die Rechtslage ist schon seit Jahren klar. Die Leitung der HU zog jedoch keine Konsequenzen. Dass effektiv nur die Leitung der HU konsequenzen ziehen kann, zeigt sich ganz aktuell daran, dass die Leitung der HU nun konsequenzen zieht und dies unmittelbar, sofortige Auswirkungen vor allem gegen Studierende hat. Die Leitung der HU REGIERT und AGIERT über die Angehörigen der HU hinweg, alle anderen "Akteure" REagieren bloß auf die Auswirkungen.
          • Falschinformation #2
            • Satz 1
              • "In seiner Stellungnahme hat der PRstudB die Argumentation des LAG explizit auch auf Einsatzbereiche bei Professorinnen und Professoren übertragen."
            • Satz 2
              • "Auch diese Beschäftigungsverhältnisse müssten, so der PRStudB, zu mehr als 50 Prozent wissenschaftlich geprägt sein."
            • Satz 3
              • "Eine Beschäftigung, die sich beispielsweise überwiegend mit der Gestaltung einer Website befasst, sei nicht zulässig."
          • Richtigstellung #2
            • Zu Satz 1
              • Zu "... hat der PRstudB ... explizit ... übertragen"
                Der PRstudB hat keine Argumentation "übertragen". Es handelt sich nicht um eine Übertragung der Argumentation sondern um die Argumentation des Landesarbeitsgerichts (LAG) selbst.
              • Zu "Einsatzbereiche bei Professorinnen und Professoren"
                Eingehend ist das LAG selbst in der Urteilsbegründung nur auf "Einsatzbereiche bei Professorinnen und Professoren" eingegangen. Hier war durch den PRstudB nichts zu übertragen.
                Der PRstudB hat lediglich über die Argumentation des LAG informiert.
            • Zu Satz 2
              • Zu "... so der PRStudB ..."
                Der PRstudB hat diese Aussage im AS nicht getroffen. Weder wortgetreu, noch sinngemäß. Dem PRstudB werden auch hier Aussagen untergeschoben.
              • Zu "müssten ... zu mehr als 50 Prozent wissenschaftlich geprägt sein"
                Die Urteilsbegründung des LAG enthält diesen Wortlaut nicht. Sinngemäß kann der Satz jedoch aus der Urteilsbegründung entnommen werden. Jedenfalls ist es keine Aussage des PRstudB.
            • Zu Satz 3
              • Zu "... sei nicht zulässig."
                Erneut werden dem PRstudB hier Aussagen untergeschoben. Diese Aussage findet sich in der Urteilsbegründung des LAG als Referenz auf eine vorausgehende Urteilssprechung aus einem anderen Bundesland. Es handelt sich nicht um eine Aussage oder Argumentation des PRstudB selbst.
          • Falschinformation #3
            • Satz 1
              • "Es ist abzusehen, dass auch andere Beschäftigungen bei Professorinnen und Professoren künftig strittig und gegebenenfalls Gegenstand von komplizierten Einzelfallabwägungen sein werden."
            • Satz 2
              • "Derzeit ist lediglich die Beschäftigung als Tutorin oder Tutor unumstritten."
          • Richtigstellung #3
            • Zu Satz 1
              • Zu "auch andere Beschäftigungen bei Professorinnen und Professoren"
                Die Urteilsbegründung stellt erneut klar, was schon vorher klar war und laut der Urteilsbegründung eben auch für Professuren gilt: Studentische Hilfskräfte müssen wissenschaftlich tätig sein, sonst sind sie im TV-L zu beschäftigen.
              • Zu "künftig strittig"
                "Beschäftigungen bei Professorinnen und Professoren" sind nicht "künftig strittig und gegebenenfalls Gegenstand von komplizierten Einzelfallabwägungen", sondern waren schon lange strittig.
              • Zu "Gegenstand von komplizierten Einzelfallabwägungen"
                Jeder Antrag beim PRstudB ist "Gegenstand von komplizierten Einzelfallabwägungen".
                Diese "komplizierten Einzelfallabwägungen" sind Aufgabe eines jeden Personalrats. Der PRstudB hat seit Jahren in unzähligen darauf hingewiesen, dass die Personalabteilung dem PRstudB viel zu pauschal zuarbeitet. Hierdurch entstand dem PRstudB ein enormer Mehraufwand, der (unter Anderem zum Wohle der beschäftigten Studierenden und zum Erhalt und im Glauben an eine "vertrauensvolle Zusammenarbeit") in Kauf genommen wurde.
            • Zu Satz 2
              • Zu "Derzeit ..."
                Unstrittig war es all die Jahre und bleibt es weiterhin, dass Tätigkeiten innerhalb vom BerlHG Paragraph 121, Absatz (2), Satz 1 (Tutorien) und 2 ("sonstige Hilfstätigkeiten") von "studentischen Hilfskräften" erledigt werden können.
              • Zu "Beschäftigung als Tutorin oder Tutor unumstritten."
                Tutorien sind nicht deshalb unstrittig, weil sie von der Leitung der HU "Tutorien" genannt werden. Tutorien sind so wie alle anderen Tätigkeiten von studentischen Hilfskräften unstrittig, wenn die Tätigkeiten BerlHG121 entsprechen. Es geht um die Tätigkeiten, nicht um die Benennung der Tätigkeiten. Nach BerlHG121 Absatz (2) Satz 1 dürfen Studierende dann als "Studentische Hilfskräfte" beschäftigt werden, wenn sie "Unterricht in kleinen Gruppen (Tutorien) zur Vertiefung und Aufarbeitung des von den Lehrveranstaltungen vermittelten Stoffes" durchführen.'
                Darüber hinaus dürfen Studierende gemäß BerlHG121 Absatz (2) Satz 2 genau dann "Studentische Hilfskräfte" genannt werden, wenn sie "die wissenschaftlichen und künstlerischen Dienstkräfte bei ihren Tätigkeiten in Forschung und Lehre durch sonstige Hilfstätigkeiten" unterstützen.
                Tutorien sind also genauso wenig "unstrittig", wie "sonstige Hilfstätigkeiten" oder andere Tätigkeiten, wenn die Tätigkeiten nicht BerlHG121 entsprechen.
      • FAZIT
        • Sämtliche der in der "Stellungnahme der Humboldt-Universität" zum PRstudB gegebenen Informationen sind Falschinformationen.
    • 2018-09-25
      • "Information" der Leitung der Personalabteilung
        • Falschinformation #1
          • Satz 1
            • "Nach dem Urteil hat der Personalrat der studentischen Beschäftigten der HU (PRstud) seine bisherige Praxis verschärft und erklärt, dass eine Beschäftigung von Studierenden in nichtwissenschaftlichen Bereichen der HU nicht mehr als SHK nach TVstud möglich ist."
          • Satz 2
            • "Dies betrifft u. a. UB, CMS und Fakultätsverwaltungen."
          • Satz 3
            • "In diesen Bereichen sind folglich keine Einstel¬lun¬gen, Arbeitszeiterhöhungen und Weiterbeschäftigungen von SHK mehr möglich."
          • Satz 4
            • "Diese Entwicklung bedeutet das Ende einer jahrzehntelangen Praxis für die Studierenden, die in diesen Bereichen tätig sein wollen, und Einschränkungen des Service, den die HU – auch für Studierende – bietet.
        • Richtigstellung #2
          • Satz 1
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          • Satz 2
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          • Satz 3
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          • Satz 4
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        • Falschinformation #2
          • Satz 1
            • "Der PRstud hat in einer Information, die unter anderem dem Akademischen Senat vorgelegt wurde, die Argumentation des LAG explizit auch auf Einsatzbereiche bei Professorinnen und Professoren angewendet."
          • Satz 2
            • "Auch hier müsse zwischen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Tätigkeiten unterschieden werden."
        • Richtigstellung #2
          • Zu Satz 1
            • Der PRstudB hat hier keine Argumentation "angewendet". Es handelt sich nicht um eine Anwendung der Argumentation sondern um die Argumentation des Landesarbeitsgerichts (LAG) selbst. Das LAG ist in der Urteilsbegründung eingehend nur auf "Einsatzbereiche bei Professorinnen und Professoren" eingegangen. Hier war nichts anzuwenden. Der PRstudB hat lediglich über die Argumentation des LAG informiert.
          • Zu Satz 2
            • Der PRstudB hat diese Aussage im AS nicht getroffen. Weder wortgetreu, noch sinngemäß. Viel mehr ist es so, dass in der Urteilsbegründung des LAG genau dies getan wird. Es wird "zwischen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Tätigkeiten" an Professuren unterschieden. Dem PRstudB werden auch hier Aussagen untergeschoben.
            • Zudem ist es so, dass nicht nur hier, sondern generell, bei allen Beschäftigungen in allen Bereichen "zwischen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Tätigkeiten unterschieden werden" muss. Das ist nichts besonderes, sondern ganz normale Aufgabe des PRstudB, zu unterscheiden, ob eine Beschäftigung gemäß BerlHG121 ausgeschrieben wird oder nicht.
            • Genauso muss auch bei Tutorien unterschieden werden, ob die Tätigkeiten der beschäftigten Studierenden dem BerlHG121 entsprechen oder nicht.
        • Falschinformation #3
          • Satz 1
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          • Satz 2
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