Studentische Beschäftigungen außerhalb des wissenschaftlichen Bereichs und geltender Bestimmungen
Die HU beschäftigt seit langer Zeit Studierende im nicht-wissenschaftlichen Bereich. Dies kommt vor allem aber nicht ausschließlich in der zentralen Universitätsverwaltung, den Fakultätsverwaltungen, im EDV- & Technik-Support an Instituten und dem Computer- und Medienservice (CMS) vor.
Diese Stellen entsprechen weder den Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG), des Tarifvertrags für studentische Beschäftigte (TV Stud II), des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Berlin noch der gängigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und sorgen zudem für erhebliche Nachteile bei studentischen Beschäftigten im Vergleich zu Beschäftigungsverhältnissen nach TV-L.
Widerspruch durch den Personalrat der Studentischen Beschäftigten (PRstudB)
Seit Oktober 2016 legt der Personalrat der studentischen Beschäftigten daher nach sorgfältiger Einzelfallprüfung, ausführlich begründet Widerspruch gegen Ausschreibungen und teilweise auch Einstellungen ein, die keinen Wissenschaftsbezug erkennen lassen. Dies geschah um den betreffenden Bereichen und der Personalabteilung die Möglichkeit zu geben gemeinsam mit uns nach Lösungen für die problematischen Beschäftigungsverhältnisse zu finden.
Lösungsvorschläge durch den Personalrat der Studentischen Beschäftigten (PRstudB)
Seit einiger Zeit befinden wir uns in Gesprächen mit der Personalabteilung, dem Gesamtpersonalrat und dem Personalrat Hochschulbereich zur Erarbeitung von Lösungsansätzen. Wir bemühen uns sehr um baldige Einigung. Der Personat der studentischen Beschäftigten hat bereits Lösungsvorschläge angeboten die dazu führen sollen, Studierende in den betreffenden Bereichen sukzessive entsprechend geltender Bestimmungen zu beschäftigen.
Aktuell besprochener und verfolgter Lösungsvorschlag
- Ab 31.03.2017, also nach mehrmonatiger Vorwarnung, behält sich der Personalrat der studentischen Beschäftigten vor, bei problematischen Ausschreibungen in den betreffenden Bereichen nicht mehr nur Einwendungen zu formulieren, sondern Einstellungen zu widersprechen und diese auch in größerem Umfang abzulehnen.
- Bestehende TV Stud II Beschäftigungsverhältnisse sind nicht betroffen. Sie bleiben generell weiter bestehen. Weiterbeschäftigungen und Änderungen der Arbeitszeit wird nicht aus Unvereinbarkeit mit Paragraph 121 BerlHG und TV Stud II widersprochen.
- Für die betroffenen Stellen sollen durch die Arbeitgeberin Beschreibungen der Aufgabenkreise (BAK) erfolgen, um eine Eingruppierung der Beschäftigungsverhältnisse nach TV-L-HU zu ermöglichen.
- Ab 01.04.2017 sollen für die betroffenen Stellen anhand der Beschreibungen der Aufgabenkreise (BAK) Ausschreibungen und Einstellungen nach TV-L-HU vorgenommen werden.
- Diese Vorgehensweise soll zunächst vor allem im Bereich der zentralen Universitätsverwaltung erfolgen um dort eine Lösung zu finden und anderen Bereiche nicht unnötig zu belasten. Nach Entwicklung einer (über-) tragbaren Musterlösung, wird diese in einem nächsten Schritt auf Stellen in weiteren Bereichen angewendet.
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