Uebernahmetarifvertrag Hochschulen
Quelle: ÖTV, Bezirksverwaltung Berlin
Übernahmetarifvertrag
für die staatlichen Hochschulen des Landes Berlin
Vom 24. September 1993
Zwischen
dem Verband von Arbeitgebern des öffentlichen
Dienstes in Berlin sowie von Unternehmen,
auf deren Leitung das Land Berlin
einen entscheidenden Einfluß hat
(VAdöD Berlin)
einerseits
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste,
Transport und Verkehr (ÖTV)
- Bezirksverwaltung Berlin -
sowie
der Gewerkschaft Erziehung und
Wissenschaft (GEW)
- Landesverband Berlin -
andererseits
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
Vorbemerkung
Mit diesem Tarifvertrag treffen die Tarifvertragsparteien keine Regelungen, die den sachlichen, persönlichen oder räumlichen Geltungsbereich der zu übernehmenden Tarifverträge ausweiten oder einschränken
§ 1
Räumlicher und betrieblicher Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die nachstehend aufgeführten Hochschulen des Landes Berlin (staatliche Hochschulen):
- Freie Universität Berlin
- Technische Universität Berlin
- Hochschule der Künste Berlin
- Humboldt-Universität zu Berlin
- Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Berlin
- Technische Fachhochschule Berlin
- Fachhochschule für Wirtschaft Berlin
§ 2
Persönlicher Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die
- Angestellten,
- in der Berufsausbildung zum Angestellten oder Arbeiter stehenden Personen (Auszubildende),
- Ärzte/Ärztinnen im Praktikum,
- Praktikanten, deren Arbeitsverhältnisse im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder tarifvertraglich geregelt sind,
- Schüler/Schülerinnen, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder Hebammengesetzes ausgebildet werden,
der in § 1 aufgeführten Hochschulen.
§ 3
Übernahmebestimmungen
(1) Es gelten für die unter
- § 2 Nr. 1 genannten Angestellten der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 sowie der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-0) vom 10. Dezember 1990,
- § 2 Nr. 2 genannten Auszubildenden der Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 sowie der Manteltarifvertrag für Auszubildende (Mantel,-TV Azubi-0) vom 5. März 1991,
- § 2 Nr. 3 genannten Arzte im Praktikum der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1987 sowie der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum (Mantel-TV AiP-0) vom 5. März 1991,
- § 2 Nr. 4 genannten Praktikanten der Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) vom 22. März 1991 sowie der Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/ Praktikanten (TV Prakt-0) vom 5. März 1991,
- § 2 Nr. 5 genannten Schüler der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 28. Februar 1986 sowie der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden (Mantel-TV-Schüler-0) vom 5. März 1991
und die diese jeweils ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung.
Es gilt nicht der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) für diejenigen Angestellten von Hochschulen, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrages über die Versorgung von Angestellten bei Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Unternehmen in Berlin (Versorgungs-TV Angestellte) erfaßt werden.
(2) Außerdem finden die mit dem Land Berlin bzw. dem Arbeitgeberverband, dem das Land Berlin angehört, bisher vereinbarten, noch geltenden und künftig abzuschließenden Tarifverträge sowie der Tarifvertrag über den Geltungsbereich der für den öffentlichen Dienst in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Tarifverträge vom 1. August 1990 Anwendung.
Protokollnotiz:
Die Anwendung der für die Arbeitnehmer der Hochschulen übernommenen
Tarifverträge bestimmt sich nach den Vorschriften über den
Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrages. Dabei tritt an die
Stelle des Landes Berlin die jeweilige Hochschule.
§ 4
Außerkrafttreten
(1) Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages treten der Übernahmetarifvertrag vom 2./8. März 1954 für die Arbeitnehmer an der Freien Universität Berlin und der Tarifvertrag vom 15. August 1957 für die Arbeitnehmer an der Technischen Universität Berlin außer Kraft.
(2) Ferner treten mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages der Rahmenkollektivvertrag vom 1. September 1980 übeir die Arbeits- und Lohnbedingungen der Hochschulen und Universitäten und alle ergänzenden Bestimmungen außer Kraft.
(3) Unberührt bleiben
- der Tarifvertrag über die Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen im Bereich des VAdöD Berlin vom 22. Januar 1985 und
- der Tarifvertrag vom 23. März 1989 über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informationstechnik.
(4) Ferner bleiben unberührt über- und außertarifliche Regelungen, soweit sie von dem zuständigen Mitglied des Senats oder der nach dem Berliner Hochschulgesetz für Personalangelegenheilten zuständigen Stelle erlassen oder zugelassen worden sind.
§ 5
Inkrafttreten, Kündigung
(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 15. Juni 1992 in Kraft.
(2) Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 1994, gekündigt werden.
Berlin, den 24. September 1993
Für den Verband von Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes in Berlin sowie von Unternehmen, auf deren Leitung das Land Berlin einen entscheidenden Einfluß hat (VAdöD Berlin) |
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