TV-EUmw/VKA
§ 5
Geltendmachung des Entgeltumwandlungsanspruchs
(1) Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin muss seinen/ihren Anspruch auf Entgeltumwandlung rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ist an die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Entgeltumwandlung mindestens für den Zeitraum eines Jahres gebunden.
(2) Beantragt der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin, Teile seines/ihres Entgelts nach § 4 Abs. 1 Buchst. d oder e umzuwandeln, kann der Arbeitgeber verlangen, dass für den Zeitraum eines Jahres für die Entgeltumwandlung gleich bleibende monatliche Beträge verwendet werden.
(3) Von den Regelungen in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 kann
ausnahmsweise in begründeten Einzelfällen abgewichen werden.