Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

TV Altersteilzeit

Hinweise zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit

Die Teilzeitbeschäftigten wurden entsprechend dem Altersteilzeitgesetz in der Fassung des zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 27. Juli 2000 (Stand 1. Juli 2000) in den Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit einbezogen. Sie haben jetzt ebenfalls Anspruch auf Altersteilzeit ab dem 55. Lebensjahr, wenn sie eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren vollendet und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III *) gestanden haben.

Während der Altersteilzeit beträgt die durchschnittlich wöchentliche Arbeitszeit die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit. Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit gilt die Arbeitszeit, die vor der Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Es ist aber höchstens die Arbeitszeit zugrunde zu legen, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor der Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Unberücksichtigt bleibt die Arbeitszeit, die über die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausging. Zur Vereinfachung kann bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten 24 Monate das Ergebnis auf die nächste volle Stunde gerundet werden. Diese Stundenzahl bildet dann auch die Grundlage für die Ermittlung des bisherigen Arbeitsentgeltes nach § 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ

Das Arbeitsentgelt während der Altersteilzeitarbeit wird für die Teilzeitbeschäftigten nach den gleichen Grundsätzen ermittelt, wie für die Vollzeitbeschäftigten. Sie erhalten demzufolge die Bezüge für entsprechende Teilzeitbeschäftigte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (§ 34 BAT/BAT-0). Die nach § 4 TV ATZ zustehenden Bezüge werden entsprechend § 5 Abs. 1 TV ATZ um 20 % aufgestockt. 
Der Aufstockungsbetrag muss jedoch so hoch sein, dass er 83 % des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erreicht. Als bisheriges Arbeitsentgelt wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt angesetzt, das zu zahlen wäre, wenn die bisherige wöchentliche Arbeitszeit nicht reduziert worden wäre. Die Regelungen für die Teilzeitbeschäftigten treten zum 1. Juli 2000 in Kraft. 
Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse von Teilzeitbeschäftigten, die vor dem 1. Juli 2000 vereinbart wurden, gelten ab 1.7.2000 die tarifvertraglichen Vorschriften. Dies wird insbesondere für die Höhe des Altersteilzeitentgeltes von Interesse sein. 

Bei der Zusatzversorgung wurde der für die Altersteilzeitarbeit anzusetzende Beschäftigungsquotient bisher mit 0,9 (anstelle von 0,5) berücksichtigt. Nachdem auch Teilzeitbeschäftigte Altersteilzeit vereinbaren können, musste eine Vorschrift hierzu entsprechend angepasst werden. Der Beschäftigungsquotient beträgt nun 90 % des aufgrund der bisherigen Arbeitszeit ermittelten Beschäftigungsquotienten. Eine materielle Änderung für die bereits bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die aus einer Vollbeschäftigung heraus angetreten worden sind, ist damit nicht verbunden. 

Beispiel:
Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden haben einen Beschäftigungsquotient von 0,78. In der Altersteilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden beträgt der Beschäftigungsquotient 0,7. 

Darüber hinaus wurden die Kraftfahrer, die im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber beschäftigt sind, ebenfalls in den TV ATZ einbezogen. Für sie gelten die gleichen Bedingungen, wie für die Kraftfahrer des Bundes und der Länder. 

Die Geltungsdauer des Tarifvertrages wurde entsprechend dem Altersteilzeitgesetz angepasst. Ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis kann bis zum 31. Dezember 2009 vereinbart werden. Im übrigen wurden redaktionelle Anpassungen vorgenommen, 

In der Tarifrunde 2000 wurde zusätzlich vereinbart, dass die Tarifvertragsparteien Verhandlungen über beiderseits offene Fragen zur Altersteilzeit aufnehmen. Bisher wurden noch keine Verhandlungstermine verabredet.

* Link: bma.de