Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

TV Altersteilzeit

Niederschriftserklärungen zum Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TV ATZ

1.  Es besteht Einvernehmen, dass bei der Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 TV ATZ von der in den alten Bundesländern maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze auszugehen ist.
2. Die Arbeitgebervertreter erklären, dass die Lösung der Frage, ob in Bezug auf bezirkliche Regelungen für Schulhausmeister entsprechende Regelungen wie bei den Kraftfahrern des Bundes und der Länder getroffen werden sollen, den Bezirkstarifvertragsparteien obliegt. Sie stellen anheim, dass sich die Gewerkschaften wegen einzelner Fälle direkt an sie wenden, um gegebenenfalls auf eine Lösung dieser Fälle hinzuwirken.
3. Zu der Änderung des § 5 Abs. 1 und 4 TV ATZ erklären die Arbeitgebervertreter, dass sie der von den Sozialversicherungsträgern vertretenen Auffassung, der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung rechne zur Bemessungsgrundlage für die Aufstockungs- beträge und für die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge, nicht zu folgen vermögen und die Änderung lediglich zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für die betroffenen Arbeitnehmer vorgenommen haben. Sie erwarten, dass die Änderung wieder zurückgenommen wird, wenn sich ihre Rechtsansicht als zutreffend herausstellen sollte.
4. Die Gewerkschaften ÖTV und DAG erklären, dass sie die Regelung im Altersteilzeit-Tarifvertrag zum automatischen Ausscheiden von Frauen und Schwerbehinderten ab dem 60. Lebensjahr für unzureichend halten. Sie sehen darin eine Benachteiligung, sofern dieser Personenkreis ab dem 60. Lebensjahr bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Altersteilzeit nicht oder nur eingeschränkt in Anspruch nehmen kann. Die Gewerkschaften behalten sich vor, in weiteren Gesprächen mit der Arbeitgeberseite diese Problematik wieder aufzugreifen. Hierzu erklären die Arbeitgebervertreter, dass sie die Protokollerklärung zu § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ als gesonderte, vor dem Hintergrund der zusatzversorgungsrechtlichen Besonderheiten getroffene Regelung ansehen, die nicht auf andere Personenkreise (z.B. Schwerbehinderte) übertragbar ist.