TV Infotechnik vom 23. März 1989 i.d.F. des 2. Änderungs-TV vom 18. Oktober 1996
Anhang
Wortlaut der Tarifbestimmungen, auf die im Tarifvertrag lediglich verwiesen wurde:
Zu § 2
Auszug aus der Anlage 1a zum BAT Teil II Abschn. B:
Angestellte in der Datenverarbeitung (DV)
Allgemeine Vorbemerkungen:
(1) ...
(2) DV-Anlagen im Sinne dieses Abschnitts sind Maschinen, bei denen
alle nachfolgend
aufgeführten Merkmale vorhanden sind:
a) | Zentraleinheit (DIN 44 300 Nr. 109), |
b) | Eingabegerät (DIN 44 300 Nr. 133), Ausgabegerät (DIN 44 300 Nr. 135) und peripherer Speicher (DIN 44 300 Nr.113) oder entsprechend beeinflußbare Funktionen, |
c) | Betriebssystem (DIN 44 300 Nr. 59) und |
d) | vom Programm (DIN 44 300 Nr. 40) her auswechselbarer Speicherinhalt. |
(3) ...
(4) Die in diesem Abschnitt in bezuggenommenen Begriffsbestimmungen der DIN 44 300 sind im Anhang wiedergegeben. Der Anhang ist Bestandteil dieses Abschnitts.
Zu § 5
Von dem Abdruck der Bestimmungen der
Rationalisierungsschutztarifverträge wird aus
Gründen der Übersichtlichkeit abgesehen. Im Bedarfsfalle kann eine
Broschüre mit Erläuterungen über die genannten Tarifverträge bei der
ÖTV abgefordert werden.
Zu § 7 Abs. 2
Auszug aus der Anlage 1a zum BAT Teil II Abschn. B Unterabschn.
V:
Angestellte in der Datenerfassung
Vorbemerkung:
(1) Datenerfassung im Sinne dieses Unterabschnitts, ist die Bedienung eines Gerätes mit Tastatur (Alphazeichen, numerische Zeichen sowie Satz- und Sonderzeichen) oder mit sonstigen Erfassungshilfen (z.B. Funktionstasten, Lichtstift), um
a) | Daten von Vorlagen in eine DV-Anlage, ein programmgesteuertes Datenerfassungs- bzw. Datensammelsystem oder auf einen Datenträger (z.B. Lochkarte, Lochstreifen, Magnetband, Diskette) für Zwecke der Datenverarbeitung zu übertragen oder |
b) | die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung zu prüfen
und festgestellte Felder (Abweichung der erfaßten Daten von den
Vorlagen) zu berichtigen, ohne daß - außer in Fällen der Vergütungsgruppe Vl b Fallgruppe 4 dieses Unterabschnitts - die Daten inhaltlich verändert werden. |
Datenerfassung im Sinne dieses Unterabschnitts ist auch die Leitung von Datenerfassungsgruppen.
(2) Die Tätigkeit von Schreibkräften in der Texterfassung, z.B. die Direkteingabe in Texterfassungsautomaten oder in andere Texterfassungsmedien sowie die Fertigung von Schreiben oder sonstigen geschlossenen Textteilen in maschinenlesbaren Schriftarten (z.B. OCR-Schrift), ist keine Datenerfassung im Sinne dieses Unterabschnitts.
(3) Angestellte, die zur Erledigung ihrer fachlichen Aufgabe auch
Daten erfassen (z.B. bei wissenschaftlich-technischen Berechnungen im
Dialog, bei der Fortschreibung von
Datenbeständen einschließlich Auskünften aus den Beständen, im
Schalterdienst - z.B. in Kassen und Sparkassen -, im Meldewesen, im
Kfz.-Halterregister, bei der Patientenaufnahme in Krankenhäusern, bei
Buchhaltungstätigkeiten, bei der Lagerhaltung), fallen nicht unter
diesen Unterabschnitt.