TV Infotechnik vom 23. März 1989 i.d.F. des 2. Änderungs-TV vom 18. Oktober 1996
§ 3
Zusammenarbeit mit den Personal- und Betriebsvertretungen und
Information der Arbeitnehmer
Über die Auswahl der Arbeitsbereiche, in denen Bildschirmgeräte verwendet werden sollen, über die vorgesehenen Geräte, den Einsatz sowie über wesentliche Änderungen der Verfahren und die Gestaltung der Arbeitsplätze sind die Personalvertretungen bzw. die Betriebsvertretungen sowie die betroffenen Arbeitnehmer zu informieren. Die Personalvertretungen bzw. Betriebsvertretungen sollen so frühzeitig unterrichtet werden, daß sie noch im Planungsstadium durch Vorschläge gestaltend eingreifen können. Dies gilt auch bei Übernahme extern entwickelter Verfahren.
Erläuterungen
Der § 3 ist eine Konkretisierung des Informationsrechts der Personal-
und Betriebsvertretungen (siehe Fußnote 1) gemäß § 73 PersVG Berlin bzw. § 90 BetrVG.
Damit wird festgelegt, daß die "rechtzeitige" Unterrichtung der
Personal- und Betriebsvertretungen bereits so frühzeitig einsetzen
soll, daß auf die Planung von IuK-Vorhaben Einfluß genommen werden
kann.
Vorbedingung für eine rechtzeitige Information der Personal- und Betriebsvertretungen ist, daß sie Kenntnis über die bereits vorhandenen IuK-Anlagen bzw. IuK-Verfahren haben. Dazu soll in den Dienststellen des Landes Berlin ein Verzeichnis der IuK-Verfahren, Datenverarbeitungsanlagen und Bildschirmgeräte (einschließlich aller sonstigen Zusatzgeräte) entsprechend den Regelungen in den IuK-Grundsätzen (siehe Fußnote 2) (in Vorbereitung, z. Z. gelten noch die ADV-Grundsätze) des Senators für Inneres geführt werden. Dieses Verzeichnis ist jährlich zu aktualisieren und der zuständigen Personalvertretung zuzuleiten.
Zur effektiven Wahrnehmung ihres Informationsrechtes benötigen die
Personal- und
Betriebsvertretungen eine Übersicht über die mittel- und langfristig
geplanten luK- Maßnahmen. Für den Bereich des unmittelbaren
Landesdienstes wird alljährlich (beginnend 1989) eine
luK-Gesamtübersicht über alle geplanten IluK-Maßnahmen durch den
Senator für Inneres erstellt, und zwar aufgrund der Meldungen
(Fragebogen) aus den einzelnen Dienstbehörden (z.B. Senatsverwaltung,
Bezirksamt). Diese jährlichen Meldungen sind für die örtlichen
Personalvertretungen als Informationsbasis geeignet.
Fußnoten:
1) Personalvertretungen im Sinne des Tarifvertrages sind die Personalräte, die Gesamtpersonalräte und der Hauptpersonalrat nach dem LPersVG Berlin. Betriebsvertretungen sind die Betriebsräte nach dem Betriebsverfassungsgesetz.
2) Grundsätze zur Aufgabenstellung und Zusammenarbeit beim Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik (luK-Grundsätze) gelten nicht für den luK-Einsatz in den Bereichen der Steuerverwaltung, Krankenhausbetriebe, Eigenbetriebe, Lehre und Forschung sowie für den Einsatz von Schulrechnern für Lehr- und Lernzwecke, sofern diese nicht am Rechner der Berliner Datenverarbeitungszentrale angeschlossen sind.
Damit die Personal- und Betriebsvertretungen durch Vorschläge in den einzelnen Planungsphasen gestaltend eingreifen können, müssen ihnen die in einzelnen Phasen entwickelten jeweiligen Konzepte für die einzelnen luK-Maßnahmen zur Kenntnis gebracht werden.
Die Personal- und Betriebsvertretungen sollten mit ihren jeweiligen Dienststellenleitern bzw. Arbeitgebern ein Verfahren vereinbaren, mit Hilfe dessen es der Personal bzw. Betriebsvertretung ermöglicht wird, sich umfassend über das geplante luK-Verfahren zu informieren.
Dazu bedarf es der präzisen Benennung der betroffenen Arbeitsplätze und Bereiche, der Darstellung von Art und Ziel der geplanten Maßnahme und der hierzu verwendeten Verfahren und Methoden sowie der voraussichtlichen Dauer von Untersuchungen. Zur Vereinfachung könnte die Information über die mit dem Personalrat/Betriebsrat vereinbarten Check-Listen erfolgen.
Wenn in der Verwaltung / im Betrieb für die Entwicklung eines luK-Verfahrens eine Arbeits- oder Projektgruppe gebildet wird, dann sollten Vertreter der Personal- bzw. Betriebsvertretung an deren Sitzungen teilnehmen. Auf diesem Wege ist eine frühzeitige Information und Eingriffsmöglichkeit gegeben, ohne daß damit die formale Beteiligung beeinträchtigt wird. Die Teilnahme von Mitgliedern der Personal- bzw. Betriebsvertretungen an Arbeits- oder Projektgruppen präjudiziert die spätere Entscheidung nicht.
Anders als das PersVG Berlin, aber in Anlehnung an die Regelung im § 81 BetrVG, enthält der § 3 des Tarifvertrages die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Unterrichtung der Beschäftigten. Aufgabe der Personal- und Betriebsvertretungen ist es, darüber zu wachen, dass auch die Beschäftigten so frühzeitig wie möglich über Planungs- und Ausbauphasen der IuK-Verfahren informiert werden. Mitglieder der Personal- und Betriebsvertretungen sollten an derartigen Informationsveranstaltungen teilnehmen. Diese Regelung ersetzt nicht die Verpflichtung zur Einarbeitung, Aus- und Fortbildung der betroffenen Arbeitnehmer/innen im Sinne des § 7 des Tarifvertrages.
Die weitere Beteiligung (Mitbestimmung, Mitwirkung) richtet sich
nach den Vorschriften des PersVG bzw. des BetrVG. Da die Einführung von
luK-Verfahren in der Regel in mehreren Schritten erfolgt und
möglicherweise Probeläufe und Pilotanwendungen vorgeschaltet werden,
empfiehlt sich folgende Vorgehensweise der Personal- und
Betriebsvertretungen:
- | Die Beteiligung beschränkt sich auf den jeweils aktuellen Schritt der Einführung bzw. Weiterführung. |
- | Jeder weitere Schritt bzw. alle Ersatz- und Erweiterungsbeschaffungen, dazu gehört auch die Weiter-/Wiederverwendung von Altgeräten, bedürfen der erneuten Zustimmung der zuständigen Personal- oder Betriebsvertretung (unverbrauchte Mitbestimmung). |
- | Alle Verfahren werden positiv abgegrenzt, d.h. erlaubt ist nur die luK-Anwendung, der zugestimmt worden ist. |