TV Infotechnik vom 23. März 1989
i.d.F. des 2. Änderungs-TV vom 18. Oktober 1996
§ 1a
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Arbeitnehmer
a) | der Festspiele GmbH, |
b) | der Berliner Kulturveranstaltungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, |
c) | der Grün Berlin Park und Garten GmbH, |
d) | der Haus der Kulturen der Welt GmbH, |
e) | der Königliche Porzellan-Manufaktur Berlin GmbH, |
f) | der Hebbel-Theater Berlin GmbH, |
g) | der städtischen Wohnungsbaugesellschaften, für die der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Angestellten und Auszubildenden bei den städtischen Wohnungsgesellschaften vom 12. Juni 1980 in den jeweils geltenden Fassungen maßgebend sind. |
Erläuterungen
Der Tarifvertrag gilt für alle Arbeiterinnen, Arbeiter und
Angestellten die bei einem Arbeitgeber der Mitglied der öffentlichen
Arbeitgeberverbände VAdöD und AV Berlin mit Ausnahme der in § 1a
genannten Betriebe, beschäftigt sind. Auch auf Arbeitnehmer, die nach
ihrem Arbeitsvertrag weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt
sind, sowie Auszubildende und Praktikanten/-innen werden die
Bestimmungen des Tarifvertrages angewendet.
Der Tarifvertrag und die Erklärungen hierzu sind auch auf Beamte anzuwenden, die entsprechenden Hinweise dazu sind im Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres II Nr. 65/1993 veröffentlicht.