Berliner
Bezirkstarifvertrag Nr. 2
§ 7
Änderung des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 3 zum BMT-G
Der Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 3 zum BMT-G vom 17. September
1970 in der letzten Fassung vom 12. Oktober 1988 wird wie folgt
geändert:
1. |
In der Klammerbemerkung des § 2 Abs. 2 Unterabs. 2 werden die Worte
"Teile B bis D" durch die Worte "Teile C und D" ersetzt. |
2. |
In § 4 Abs. 2 Buchst. C wird die Nr. "104," gestrichen. |
3. |
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) |
In Nr. 1 werden die Worte "Lohngruppe I oder II" durch die Worte
"Lohngruppe 1 bis 2a" ersetzt. |
b) |
In Nr. 6a werden die Worte "Lohngruppen I bis III" durch die Worte
"Lohngruppen 1 bis 3a" ersetzt. |
c) |
In der Anmerkung zur Nr. 24 werden die Worte "Lohngruppe III,
Fallgruppe 49," durch die Worte "Lohngruppe 3, Fallgruppe 49/Lohngruppe
3a" ersetzt. |
d) |
Die Anmerkung zur Nr. 26 erhält folgende Fassung:
"Dieser Erschwerniszuschlag wird den Arbeitern der Lohngruppe 3,
Fallgruppe 49/Lohngruppe 3a und den Bühnenarbeitern der Lohngruppe
3/4/5/5a nicht gewährt." |
e) |
Die Anmerkungen zu den Nrn. 27 und 111 erhalten folgende
Fassung:
"Dieser Erschwerniszuschlag wird Spritzlackierern (Lohngruppe 5,
Fallgruppe 32/6 Fallgruppe 2/6a), Kostümmalern (Lohngruppe 6 Fallgruppe
11/6 a) sowie Lackierern als Kraftfahrzeughandwerker (Lohngruppe 6
Fallgruppe 21/7 Fallgruppe 1/7 a) nicht gewährt." |
f) |
In der Anmerkung zur Nr. 72 werden die "Lohngruppe II" durch die
Worte "Lohngruppe 2a" ersetzt. |
g) |
Der Teil B. wird unter Beibehaltung der Nrn.-Bezeichnungen
gestrichen. |
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