Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs


Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2

§ 7
Änderung des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 3 zum BMT-G

Der Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 3 zum BMT-G vom 17. September 1970 in der letzten Fassung vom 12. Oktober 1988 wird wie folgt geändert:

1. In der Klammerbemerkung des § 2 Abs. 2 Unterabs. 2 werden die Worte "Teile B bis D" durch die Worte "Teile C und D" ersetzt.
2. In § 4 Abs. 2 Buchst. C wird die Nr. "104," gestrichen.
3.

Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden die Worte "Lohngruppe I oder II" durch die Worte "Lohngruppe 1 bis 2a" ersetzt.
b) In Nr. 6a werden die Worte "Lohngruppen I bis III" durch die Worte "Lohngruppen 1 bis 3a" ersetzt.
c) In der Anmerkung zur Nr. 24 werden die Worte "Lohngruppe III, Fallgruppe 49," durch die Worte "Lohngruppe 3, Fallgruppe 49/Lohngruppe 3a" ersetzt.
d) Die Anmerkung zur Nr. 26 erhält folgende Fassung: 
"Dieser Erschwerniszuschlag wird den Arbeitern der Lohngruppe 3, Fallgruppe 49/Lohngruppe 3a und den Bühnenarbeitern der Lohngruppe 3/4/5/5a nicht gewährt."
e) Die Anmerkungen zu den Nrn. 27 und 111 erhalten folgende Fassung: 
"Dieser Erschwerniszuschlag wird Spritzlackierern (Lohngruppe 5, Fallgruppe 32/6 Fallgruppe 2/6a), Kostümmalern (Lohngruppe 6 Fallgruppe 11/6 a) sowie Lackierern als Kraftfahrzeughandwerker (Lohngruppe 6 Fallgruppe 21/7 Fallgruppe 1/7 a) nicht gewährt."
f) In der Anmerkung zur Nr. 72 werden die "Lohngruppe II" durch die Worte "Lohngruppe 2a" ersetzt.
g) Der Teil B. wird unter Beibehaltung der Nrn.-Bezeichnungen gestrichen.