Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2

§ 3
Vorarbeiterzulage

(1) Arbeiter, die zu Vorarbeitern von mindestens zwei Arbeitern der Lohngruppen 4 bis 9 bestellt worden sind, erhalten eine Zulage von 12 v.H. des Monatstabellenlohnes der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe. Im übrigen erhalten Arbeiter, die zu Vorarbeitern bestellt worden sind, eine Zulage von 9 v.H. des Monatstabellenlohnes der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe. 

(2) Vorarbeiter sind Arbeiter, die durch schriftliche Verfügung zu Gruppenführern von Arbeitern bestellt worden sind und selbst mitarbeiten. Die Gruppe muss außer dem Vorarbeiter aus mindestens zwei Arbeitern bestehen. Auszubildende in einem Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren können vom fünften Ausbildungshalbjahr an als Arbeiter der Lohngruppe 4 gerechnet werden. 

Protokollerklärung:
Eine Mitarbeit im Sinne des Unterabsatzes 1 liegt vor, wenn sie mindestens zur Hälfte während der Arbeitszeit der übrigen Gruppenmitglieder stattfindet. Ein ständiges Zusammenarbeiten mit den Gruppenmitgliedern am selben Ort ist nicht erforderlich.

Die Arbeitsgruppe kann auch aus Arbeitskräften bestehen, die nicht unter den BMT-G fallen oder die als Insassen von psychiatrischen Krankenanstalten, Strafvollzugsanstalten, Blindenanstalten, Erziehungsheimen und dergleichen zur Arbeit zugeteilt werden. In diesem Falle ist die Vorarbeiterzulage von 12 v.H. zu gewähren, wenn mindestens zwei dieser Arbeitskräfte die Voraussetzungen der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 erfüllen und mit entsprechenden Arbeiten beschäftigt werden.

(3) Arbeiter, bei denen die Aufsichtsbefugnis zum lnhalt ihrer Tätigkeit gehört, sind nicht Vorarbeiter im Sinne dieser Vorschrift. 

(4) Wird eine nicht befristete Bestellung zum Vorarbeiter widerrufen, so ist die Vorarbeiterzulage bei einer ununterbrochenen Vorarbeitertätigkeit

a) bis zu weniger als fünf Jahren bis zum Ablauf des zweiten
b) von mindestens fünf bis zu weniger als zehn Jahren bis zum Ablauf des dritten
c) von mindestens zehn Jahren bis zum Ablauf des vierten

Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Widerruf wirksam wird, weiterzuzahlen.

Sofern ein Vorarbeiter mit der Vertretung eines Angestellten oder Beamten im Sinne des § 3 des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 1 zum BMT-G beauftragt wird und ihm während der Vertretung nicht mindestens zwei Arbeitnehmer unterstellt sind, ist die Zahlung der Vorarbeiterzulage  mit Beginn dieser Vertretung einzustellen. 

(5) Die Vorarbeiterzulage ist in Höhe des Betrages nach Absatz 1 zu zahlen, wenn der zum Gruppenführer bestellte Arbeiter mindestens während der Hälfte seiner Arbeitszeit mit den übrigen Gruppenmitgliedern im Sinne der Protokollerklärung zu Absatz 2 Unterabs. 1 zusammenzuarbeiten hat. 

Besteht der Anspruch auf Vorarbeiterzulage in dem Kalendermonat nicht für alle Arbeitsstunden, für die in diesem Kalendermonat ein Lohnanspruch besteht, ist die Vorarbeiterzulage für jede Arbeitsstunde, für die Anspruch auf diese Zulage besteht, aus dem auf die Arbeitsstunde entfallenden Teil des Monatstabellenlohnes der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe zu errechnen; dabei darf der sich nach Absatz 1 ergebende Betrag nicht überschritten werden.