Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2
§ 2
Eingruppierung in die Lohngruppen
(1) Die Eingruppierung in die Lohngruppen richtet sich nach den aus der Anlage 1 (Lohngruppenverzeichnis) ersichtlichen Tätigkeitsrnerkmalen.
(2) Die Eingruppierung in die Lohngruppen muss, soweit nicht in sachlich begründeten Ausnahmefällen im Lohngruppenverzeichnis (Anlage 1) etwas anderes festgelegt ist, nach der zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit vorgenommen werden.
Sofern die Eingruppierung in eine Lohngruppe davon abhängt, dass eine höherwertige Tätigkeit in nicht unerheblichem Umfange bzw. in erheblichem Umfange ausgeübt wird, ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die entsprechende Tätigkeit etwa ein Viertel der Gesamttätigkeit bzw. etwa ein Drittel der Gesamttätigkeit ausmacht.
Wird einem Arbeiter neben seiner mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit regelmäßig und mindestens zwei Stunden am Arbeitstag eine mit dieser nicht in einem sachlichen Zusammenhang stehende Tätigkeit übertragen, die nach dem Lohngruppenverzeichnis (Anlage 1) einer höheren Lohngruppe zugeordnet ist, so erhält er für diese Arbeitsstunden den Lohn der höheren Lohngruppe.
(3) Eine Eingruppierung nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für die einzelnen Lohngruppen (Fallgruppe 2 der Lohngruppe 1, Fallgruppe 1 der Lohngruppe 2, Fallgruppen 1 und 2 der Lohngruppe 3, Fallgruppen 1, 2, 8 und 50 der Lohngruppe 4, Fallgruppen 1 und 21 der Lohngruppe 5, Fallgruppe 1 der Lohngruppe 6) ist gerechtfertigt, wenn eine spezielle Tätigkeitsbezeichnung im Lohngruppenverzeichnis fehlt. Abweichend hiervon sind Arbeiter, die die Voraussetzungen der Lohngruppe 3 Fallgruppe 2 oder der Lohngruppe 6 Fallgruppe 1 erfüllen, auch dann in diese Lohn- und Fallgruppen einzugruppieren, wenn ihre Tätigkeit außerdem in einer niedrigeren Lohngruppe aufgeführt ist.
(4) Arbeiter, die die Voraussetzungen der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 nicht erfüllen, können nicht in die Lohngruppen 6 bis 9 eingruppiert werden. Dies gilt nicht für die in der Lohngruppe 6 Fallgruppen 4, 9, 11 und 12 bezeichneten Arbeiter, für Arbeiter der Lohngruppe 5 Fallgruppen 21 und 42, die im Wege des Bewährungs- bzw. Tätigkeitsaufstiegs in die Lohngruppe 6 Fallgruppe 2 bzw. in die Lohngruppe 6a eingereiht werden sowie für Arbeiter der Lohngruppe 5 Fallgruppen 4, 5, 7, 10 und 14 bis 17, die im Wege des Bewährungsaufstiegs in die Lohngruppe 6 Fallgruppe 3 eingereiht werden.
Eine Eingruppierung in die Lohngruppe 5 kommt für Arbeiter, die die Voraussetzungen der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 nicht erfüllen, nur dann in Betrachtet wenn sie die in den Fallgruppen 4 bis 8,10,14 bis 18,21 oder 42 der Lohngruppe 5 beschriebenen Tätigkeiten verrichten oder wenn sie als Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppen 2 bis 4, 6 bis 8, 10, 12, 16, 19, 20, 22 bis 25, 29, 31, 32, 34, 37, 38, 40, 43 bis 46 oder 48 bis 50 im Wege des Bewährungsaufstiegs in die Lohngruppe 5 Fallgruppe 2 bzw. Fallgruppe 3 eingereiht werden. Die Anwendung der Fallgruppe 21 kann nicht damit begründet werden, dass ein im gleichen Fach tätiger Arbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung aufgrund einer speziellen Fallgruppe den Lohn der Lohngruppe 5 erhält.
Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbenen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkanmten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren bzw. mit einer kürzeren Dauer gleichgestellt ist, werden bei entsprechender Tätigkeit wie Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.
(5) Auf die in einigen Fallgruppen geforderte Zeit der Bewährung oder Tätigkeit sind anzurechnen:
a) | Zeiten der tatsächlichen Bewährung bzw. Tätigkeit bei Arbeitgebern, die den BMT-G anwenden, |
b) | Zeiten des Erholungsurlaubs, |
c) | Zeiten des Sonderurlaubs gemäß § 47 a Abs. 1 BMT-G in der bis zum 31. August 1995 geltenden Fassung |
d) | Zeiten der Arbeitsbefreiung gemäß § 29 BMT-G, |
e) | Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 BMT-G bis zu 26 Wochen, in den Fällen des § 34 Abs. 4 Unterabsatz 3 BMT-G bis zu 28 Wochen |
f) | Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, |
g) | Zeiten eines Arbeitsversäumnisses im Sinne des § 31 BMT-G, |
h) | Zeiten einer Freistellung für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach dem Personalvertretungsgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz oder dem Gesetz zur Förderung der Teilnahme an Bildungsveranstaltungen. |
Bewährungszeiten oder Zeiten einer Tätigkeit, in denen der Arbeiter mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiters beschäftigt war, werden voll angerechnet. *)
Unterabsatz 2 gilt für die im Rahmen der Tätigkeit nach Absatz 2 Unterabs. 3 zurückgelegte Zeit der Bewährung oder Tätigkeit entsprechend. **)
Sofern die Bewährung bzw. die Tätigkeit in einer bestimmten Lohngruppe zurückgelegt sein muß, sind auch Zeiten zu berücksichtigen, während derer ein Arbeiter in gleicher Berufstätigkeit in eine höhere Lohngruppe eingruppiert war.
Die vor einer Unterbrechung der Tätigkeit liegenden bei a) bis h) bezeichneten Zeiten sind - soweit die Anlage 1 nichts anderes bestimmt - zu berücksichtigen, wenn die Unterbrechung nicht länger als drei Jahre gedauert hat; bei längerer Unterbrechung liegt die Anrechnung im Ermessen der Verwaltung oder des Betriebes. Als Zeiten der Berufserfahrung werden auch Zeiten einer entsprechenden Berufstätigkeit, die nicht bei den im Satz 1 Buchstabe a) bezeichneten Arbeitgebern zurückgelegt wurden, berücksichtigt; Satz 1 Buchstaben b) bis h) gilt entsprechend.
Für die Eingruppierung von Bühnenarbeitern (Lohngruppe 3 Fallgruppe 61) in die Lohngruppe 4 Fallgruppe 47 sind auch die Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit bei anderen Theatern und Bühnen zu berücksichtigen; Satz 1 Buchstaben b) bis h) gilt entsprechend.
Für die gemäß Lohngruppe 2 Fallgruppe 2, Lohngruppe 3 Fallgruppe 3 und Protokollerklärung zur Fallgruppe 35, Lohngruppe 5 Fallgruppe 18, Lohngruppe 6 Fallgruppe 2, Lohngruppe 7 Fallgruppe 1 sowie Lohngruppe 8 vorgeschriebene Bewährungszeit und für die Zeit der Tätigkeit im Sinne der Lohngruppen 1a, 2a, 3a, 4a, 5a, 6a, 7a und 8a gelten die Unterabsätze 1 bis 5 entsprechend. Die Bewährungs- bzw. Tätigkeitszeit muss jedoch ununterbrochen zurückgelegt sein. Unterbrechungen von jeweils bis zu sechs Monaten sind unschädlich. Das gleiche gilt für Unterbrechungen wegen Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes, wegen einer vom Wehrdienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer bis zu 2 Jahren, wegen einer Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und sonstiger Beurlaubung zur Kinderbetreuung bis zu insgesamt fünf Jahren sowie ohne Rücksicht auf die Länge der Unterbrechungszeit bei Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 BMT-G und bei Unterbrechungen im Sinne der regelmäßig wiederkehrenden Unterbrechungen bei Saisonarbeitern.
(6) Der Anspruch auf Eingruppierung in eine bestimmte Lohngruppe im Wege des Bewährungsaufstiegs, der nach diesem Tarifvertrag oder nach dem Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G vom 7. Juli 1988 in seiner jeweiligen Fassung erworben worden ist, besteht auch für ein neues entsprechendes Arbeitsverhältnis. Dies gilt nicht, wenn diese Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber um mehr als drei zusammenhängende Jahre unterbrochen war.
(7) Sofern die Voraussetzungen für die Eingruppierung in eine höhere Lohngruppe oder die Voraussetzungen für die Gewährung der Lohnzulage gemäß Protokollerklärung zur Lohngruppe 3 Fallgruppe 35 im Laufe eines Kalendermonats erfüllt werden, ist die Höhergruppierung bzw. die Gewährung der Lohnzulage vom Beginn dieses Kalendermonats, frühestens vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an durchzuführen.
(8) Die Protokollerklärung zur Lohngruppe 5 Fallgruppen 38 bis 42 gilt entsprechend für die nicht von § 3 Abs. 1 des Zusatztarifvertrages für Arbeiter bei den staatlichen Bühnen Berlins betroffenen Handwerker in den Werkstätten der staatlichen Bühnen, die aufgrund anderer Fallgruppen der Lohngruppe 5 oder einer höheren Lohngruppe angehören.
*) Geringfügige Beschäftigungen im Sinne des § 8 SGB IV werden gem. § 7 - Übergangsvorschrift - des Tarifvertrages zur Änderung des BTV Nr. 2 vom 22. März 2002 nur berücksichtigt, soweit sie nach denm 31. Dezember 2001 zurückgelegt worden sind.
**) Sofern es sich bei den hier genannten Zeiten um
Anteile handelt, die bei der Anwendung des § 67 Nr. 7
BMT - G in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
geringfügig gewesen wären, sind sie ihrem Anteil an der regelmäßigen
Arbeitszeit gemäß § 14 Abs. 1 BMT-G entsprechend anzurechnen, wenn
es sich um vor dem 1. Januar 2002 zurückgelegte Zeiten handelt (§ 7
- Übergangsvorschrift - des Tarifvertrages des BTV Nr. 2 vom 10.
Dezember 2002).