BAT/BAT-O
Abschnitt XV - Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 74
Inkrafttreten und Laufzeit des Tarifvertrages
Gilt nicht für den Bereich BAT-O (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 1961 in Kraft. (2) Dieser Tarifvertrag kann mit Ausnahme der §§ 22 bis 24 und der Sonderregelungen hierzu unbeschadet der Unterabsätze 2 und 3 ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden. Abweichend von Unterabsatz 1 können schriftlich gekündigt werden
Unabhängig von Unterabsatz 1 können die Anlagen 1a und 1b, auch jede für sich, ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden. Im Falle der Kündigung des § 15 Abs. 1 Satz 2 zum 28. Februar 1998 tritt die Vorschrift in der bis zum 29. Februar 1996 gültigen Fassung unmittelbar wieder in Kraft. Für laufende Dienstpläne mit einer Laufzeit von mehr als 26 Wochen gilt eine Auslauffrist bis zu deren Ende, längstens bis zum 28. Februar 1999. Die §§ 22 bis 24 und die Sonderregelungen hierzu können ohne Einhaltung einer Frist jederzeit, jedoch nur insgesamt, schriftlich gekündigt werden. Die Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG) dieser Vorschriften wird ausgeschlossen. Bad Nauheim, den 23. Februar 1961 |
Im Bereich BAT-O gilt:
§ 74
Inkrafttreten und Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1991 in Kraft; abweichend hiervon treten die §§ 15 bis 17 sowie die Sonderregelungen hierzu am 1. April 1991 in Kraft. Nach dem Einigungsvertrag fortgeltende, von diesem Tarifvertrag abweichende Bestimmungen sind von diesen Zeitpunkten an nicht mehr anzuwenden.
(2) Dieser Tarifvertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt
werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann § 15 Abs. 1
Satz 2 mit der Frist von einem Monat zum Schluss eines
Kalendermonats, frühestens zum 28. Februar 1998, gekündigt werden. Im
Falle der Kündigung zum 28. Februar 1998 tritt die Vorschrift in der
bis zum 29. Februar 1996 gültigen Fassung unmittelbar wieder in Kraft.
Für laufende Dienstpläne mit einer Laufzeit von mehr als 26 Wochen gilt
eine Auslauffrist bis zu deren Ende, längstens bis zum 28. Februar
1999.
Bonn, den 10. Dezember 1990