Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs


BAT/BAT-O
Abschnitt VII - Vergütung

Gilt nicht für den Bereich BAT-O
Im Bereich BAT-O gilt: § 26a (nicht besetzt)

§ 26a
Bemessungsgrundsätze für die Grundvergütung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände für die unter die Anlage 1a fallenden Angestellten

(1) Im Vergütungstarifvertrag sind die Grundvergütungen für die unter die Anlage 1a fallenden Angestellten in Stufen festzusetzen. Von Vergütungsgruppe zu Vergütungsgruppe muss die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) um jeweils 10 vom Hundert und die Endgrundvergütung (letzte Stufe) um jeweils zwölfeinhalb vom Hundert höher sein. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) und der Grundvergütung der 2. Stufe sowie zwischen dieser und der Grundvergütung der 3. Stufe muss in jeder Vergütungsgruppe jeweils fünfzehn vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen der Anfangs- und der Endgrundvergütung betragen.

(2) (gestrichen)