BAT/BAT-O
Abschnitt IV - Arbeitszeit
§ 16
Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen
(1) Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden.
(2) Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr jeweils ganztägig sowie an dem Tage vor Ostersonntag und vor Pfingstsonntag jeweils ab 12 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt. Dem Angestellten, dem diese Arbeitsbefreiung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erteilt werden kann, wird an einem anderen Tage entsprechende Freizeit unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt.
Protokollnotiz zu Absatz 2:
Die nach Satz 1 zustehende Arbeitsbefreiung an dem Tage vor dem
ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr ist für Angestellte, die
dienstplanmäßig an allen Tagen der Woche oder im Wechselschicht- oder
Schichtdienst arbeiten und deren Dienstplan an einem oder an beiden
dieser Tage für die Zeit bis 12 Uhr keine Arbeit vorsieht, im Umfang
von jeweils einem Zehntel der für den Angestellten geltenden
durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zu gewähren, es sei denn,
diese Tage fallen auf einen Samstag oder Sonntag, oder bei
Angestellten, deren Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche
verteilt ist, auf einen für den Angestellten regelmäßig arbeitsfreien
Tag.