Dienstvereinbarung Berufsausbildung
Dienstvereinbarung zur Berufsausbildung (BA)
an der Humboldt-Universität zu Berlin
- Allgemeines
- Voraussetzung zur Durchführung der BA
- Aufnahme der Jugendlichen in die BA
- Der Ausbildungsvertrag
- Die Ausbildung
- Weiterbeschäftigung
- Sonstige Vereinbarungen
- Laufzeit
Zur Entwicklung des Nachwuchses im nichtwissenschaftlichen Bereich nimmt die Humboldt-Universität zu Berlin jährlich Jugendliche in die Berufsausbildung auf.
2. Voraussetzung zur Durchführung der BA
Die Universität sichert die personellen Voraussetzungen und die Ausstattung der Ausbildungsplätze.
Für die Ausbildung trägt im Auftrag der/des Präsidentin/en die Personalabteilung Verantwortung. Zuständig für alle die Leitung betreffenden Fragen ist der/die bestellte Lehrobermeister/in (LOM) im Referat Aus- und Weiterbildung.
In Berufen, in denen 12 bis 20 Auszubildende betreut werden, sind hauptamtlich tätige Ausbilder einzusetzen. Für Ausbilder und die in der Lehrausbildung Beschäftigten ist eine nachgewiesene fachliche und pädagogische Aus- und Fortbildung Voraussetzung für die Übertragung der Aufgabe. Die Auswahl in Vorbereitung auf eine Einstellung als Lehrausbilder trifft die Personalabteilung. Die Tätigkeit als Lehrausbilder ist Bestandteil des Arbeitsvertrags.
3. Aufnahme der Jugendlichen in die BA
Die HUB gibt jährlich rechtzeitig bekannt, in welchen Berufen ausgebildet wird. Aufgenommen kann jeder Jugendliche werden, der die Voraussetzungen zur Ausbildung im gewählten Beruf nachweist.
Für eine Bewerbung sind einzureichen:
- Bewerbungsschreiben
- Lebenslauf
- die letzten 2 Zeugnisse
- 2 Lichtbilder.
Zeugnisse, Testergebnis und das mit jedem Bewerber geführte persönliche Gespräch sind die Auswahlkriterien.
Am Auswahlgespräch nehmen teil:
- Lehrobermeister/in
- der zuständige Ausbilder;
- der Personalrat ist einzuladen.
Über die Ausbildung an der Humboldt-Universität wird auf der
Grundlage des § 4 BBiG mit dem Auszubildenden ein Vertrag geschlossen.
Im Vertrag wird für die Probezeit 3 Monate festgelegt.
Dauer der Arbeitszeit, Urlaub und Entgelt ist tarifvertraglich
geregelt.
Die entsprechenden Tarifverträge sind bei der/dem Lehrobermeister/in
einzusehen.
Die Berufsausbildung beginnt an der Humboldt-Universität jeweils am 1. September. Die Auszubildenden werden zu Beginn der Ausbildung durch die/den Präsidentin/en in die Universität eingeführt.
Die Dienstvereinbarung zur Weiterbildung gilt für Auszubildende nur, wenn die beantragte Maßnahme das Ausbildungsverhältnis nicht beeinträchtigt. Ein vom Ausbilder bestätigter Antrag auf Freistellung im Sinne der Dienstvereinbarung zur Weiterbildung ist im Referat Aus- und Weiterbildung beim LOM zu beantragen.
Am Anfang der Ausbildung sind die Jugendlichen über die für ihren Beruf geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungvorschriften zu informieren; ihnen ist die Dienstordnung des Bereiches zur Kenntnis zu geben.
Besonders begabte Jugendliche sind durch geeignete Maßnahmen zu fördern.
Zur Durchführung einer Fachexkursion erhalten Auszubildende pro Ausbildungsjahr 1 Tag Freistellung.
Der 24. Dezember und der 31. Dezember des lfd. Jahres sind für Auszubildende arbeitsfrei.
Auszubildende können sich auf die in ihrem Beruf ausgeschriebenen
Stellen an der Humboldt-Universität bewerben. Bei gleicher Eignung sind
Absolventen der Berufungsausbildung zu bevorzugen.
Um die Chancen einer erfolgreichen Bewerbung zu erhöhen, bemüht sich
die Universität, dem Auszubildenden die Möglichkeit einer
Weiterbeschäftigung in seinem Beruf – in der Regel für 2 Monate nach
dem Abschluß der Ausbildung - einzuräumen.
Jährlich ist im Juni dem Personalrat/der Jugend- und Auszubildendenvertretung durch die/den Präsidentin/en ein Bericht zur Berufsausbildung zu geben (Berichtspunkte siehe Anlage 1).
Diese Dienstvereinbarung wird für zwei Jahre abgeschlossen. Widerspricht keine der vertragsschließenden Parteien, dann verlängert sich die Laufzeit um ein weiteres Jahr.
Anzumelden ist ein Widerspruch bis zum 1. April für die Aufnahme im
darauffolgenden Jahr.
Berlin, November 1992
Unterschriften:
Präsidentin der Humboldt-Universität zu Berlin
Vorsitzender des Personalrates des Hochschulbereiches
Berichtspunkte:
- Ergebnisse im abgelaufenen Ausbildungsjahr
- Struktur und Umfang der zukünftigen BA
- Liste der Lehrausbilder, einschließlich des Nachweises ihrer fachlichen und persönlichen Eignung
- Aussagen zur materiellen und finanziellen Absicherung der BA
- Vorlage der im kommenden Jahr geplanten Tests
Auszug aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14.08.1969:
Es darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich dazu geeignet ist (BBiG § 20).
Der Ausbildende hat dafür zu sorgen, daß dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind (BBiG § 6).
Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und
Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel
zu erreichen
(BBiG § 9).
Die zuständige Stelle hat auf Antrag die Ausbildungszeit zu kürzen,
wenn zu erwarten ist, daß der Auszubildende das Ausbildungsziel in der
gekürzten Zeit erreicht
(BBiG § 29/2).