VBL Beiträge - Entgeltfortzahlung (2019)
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist in § 22 TV-L geregelt. Bis zur Dauer von sechs Wochen derselben Erkrankung wird das Entgelt und die darin enthaltenen VBL-Zahlungen vom Arbeitgeber weiterhin gezahlt.
Nach 6 Wochen zahlt der Arbeitgeber ein Zuschuss zum Krankengeld; die Dauer der Zahlung des Zuschusses ist jedoch abhängig vom Beschäftigungszeitraum:
- bei mehr als 1 Jahr Beschäftigung max. bis zum Ende der 13. Woche
- bei mehr als 3 Jahren Beschäftigung max. bis zum Ende der 39. Woche
Grundsätzlich gilt, dass das Krankengeld wegen derselben Erkrankung 78 Wochen oder 19,5 Monate innerhalb von 3 Jahren (§ 48 SGB V) gezahlt wird. Dabei gilt, dass die Arbeitsun-fähigkeit nicht am Stück bestehen muss, sondern die Zeiträume wegen derselben Erkrankung zusammengezählt werden. In diesem Fall entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst, wenn das Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit bei Beginn derselben Krankheit mind. 6 Monate zurückliegt oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit mind. 12 Monate vergangen sind. Bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit entsteht der Anspruch auf 6 Wochen Fortzahlung neu.
Da die Verpflichtung zur Zahlung der VBL-Beiträge, einer vereinbarten Sparsumme für vermögenswirksame Leistungen und ggf. einer Entgeltumwandlung auch während der Zahlung von Krankengeld besteht, kann es passieren, dass der Zuschuss des Arbeitgebers vollständig aufgezehrt wird oder der Arbeitgeber sogar Nachforderungen aus den oben aufgezählten Zahlungsverpflichtungen erhebt, die Sie eventuell aus ihrem Krankengeld zahlen müssen. Lassen Sie sich bitte von der VBL hinsichtlich der Aussetzung der Beitragszahlung beraten.