Urheberrecht (2018)
Im Gesetzgebungsverfahren zur Novelle des Urheberrechts zum 01.03.2018 waren die „Digitalen Semesterapparate“, die bisher in § 52a UrhG geregelt waren, besonders umstritten. Hier gibt es einige Änderungen. Der bisherige § 52a UrhG wurde aufgehoben. Die Semesterapparate sind künftig, inhaltlich gleich, getrennt für Lehre (§ 60a Abs. 1 UrhG) und für Forschung (§ 60c Abs. 1 UrhG) geregelt. Es ist künftig erlaubt, bis zu 15% von Werken passwortgeschützt den Teilnehmer*innen einer Lehrveranstaltung oder eines Forschungsprojekts zur Verfügung zu stellen (bisher: 12% für Unterricht / 25% für Forschung). Vergriffene Werke dürfen sogar vollständig genutzt werden. Für komplette Aufsätze aus Fachzeitschriften, für einzelne Abbildungen oder ähnliche kleine Werke ist das weiterhin zulässig. Auch Ausdrucken und Abspeichern bleiben erlaubt. Eine wesentliche Einschränkung gegenüber der jetzigen Rechtslage ist allerdings, dass Artikel aus Zeitungen oder Kioskzeitschriften künftig nicht mehr in Semesterapparaten genutzt werden dürfen.
Im Vorfeld der Reform besonders umstritten war, ob für die Abrechnung mit der VG Wort eine Einzelmeldung der eingestellten Texte erforderlich ist. Der Bundesgerichtshof hatte § 52a UrhG dahingehend ausgelegt. Auf dieser Grundlage ist dann ein Rahmenvertrag mit der VG Wort ausgehandelt worden, der von den Hochschulen als viel zu aufwendig betrachtet und heftig kritisiert wurde. Der Gesetzgeber hat sich dieser Kritik nun implizit angeschlossen und bestimmt, dass die Abrechnung pauschal oder nach Stichprobenerhebungen zu erfolgen hat.
Wie die Abrechnungsmodalitäten künftig genau aussehen - und ob die Zahlungen wie früher direkt aus den Landeshaushalten oder künftig aus den Hochschuletats erfolgen -, wird zwischen Kultusministerkonferenz und VG Wort ausgehandelt werden. Schon jetzt steht aber fest, dass es jedenfalls keine Einzelmeldepflichten mehr geben wird.