Studentische Beschäftigte und der TV-L HU (2019)
Die Universitätsleitung hat sich inzwischen der Realität gestellt und die von den Gerichten vorgegebene Auslegung von § 121 BerlHG akzeptiert und weiterhin eingesehen, dass eine kurz- bzw. mittelfristige Änderung der Vorschrift nicht zu erreichen ist. Im Rahmen des Forums Gute Arbeit wurde daraufhin ein Katalog zulässiger Tätigkeiten für Studentische Hilfskräfte (SHK) nach § 121 BerlHG erarbeitet. Es ist noch unklar, ob SHK auch in der allgemeinen Beratung von Studierenden eingesetzt werden können. Dazu laufen derzeit Gespräche über eine Anpassung von § 28 BerlHG.
Auf dieser Grundlage stellt die Universität die bisherigen Beschäftigungspositionen von SHK, die nicht an Lehrstühlen tätig sind und nicht in der Fachberatung oder als Tutorinnen und Tutoren aktiv sind, nach TV-L HU um.
Von dieser Umstellung sind vor allem die UB und das CMS betroffen. Für diese beiden Bereiche wurden Konzepte zur Überführung der Stellen in den TV-L erstellt. Die Universität nutzt für die dabei entstehenden Mehrkosten die vom Land in Aussicht gestellten Mittel.
Schwieriger ist die Situation in den dezentralen Bereichen der Universität. Hier fehlt es bisher an einer Zusage der Universitätsleitung hinsichtlich der Übernahme der entstehenden Mehrkosten. Dies wird zur Einschränkung von Serviceleistungen in dezentralen Verwaltungen und insbesondere im dezentralen IT-Service führen.