Rente (2024)
Arbeiten über das Renteneintrittsalter hinaus
Wer Regelaltersrente bezieht, kann seit dem 01.01.2023 unbegrenzt hinzuverdienen. Der Hinzuverdienst wird nicht auf die Rente angerechnet.
Der Personalrat und die Universitätsleitung haben Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung über das Rentenalter hinaus, z.B. in Bereichen mit Fachkräftemangel und zur Ermöglichung von Wissenstransfer, vereinbart.
Teilrenten
Nach § 42 SGB VI können Renten auch als Teilrente beantragt werden. Der Anteil der Teilrente kann beliebig gewählt werden, solange er mindestens 10 Prozent oder höchstens 99,99 Prozent der Vollrente beträgt.
Mit der Teilrente soll der Übergang in den Ruhestand erleichtert werden. Mit einer Teilrente kann gesteuert werden, in welchem Umfang man noch arbeiten möchte. Während einer Teilrente erworbene Entgeltpunkte wirken ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze und anschließend jeweils zum 1. Juli rentensteigernd. Dies gilt auch für Vollrenten, wenn nach dem Erreichen des regulären Renteneintrittsalters weitergearbeitet wird.
Wichtige Änderungen ab 01.01.2024
Die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung steigen
Die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steigen 2024. Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich ab Januar eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 37.117,50 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung sind es 18.558,75 Euro.