Geltendmachung von Ansprüchen (2019)
Wollen Sie arbeitsvertragliche Ansprüche auf Zahlung ausstehender Entgelte, Sonder-zahlungen, Urlaubsvergütungen, Schadensersatz oder Freizeitausgleich gegenüber dem Arbeitgeber erheben, sind zur Geltendmachung des Anspruchs Regeln zu beachten:
Der Anspruch muss innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Sie erhalten Nachzahlungen nur 6 Monate rückwirkend ab Ihrer Geltend-machung. Ab der Geltendmachung sind alle zukünftigen Ansprüche erfasst. Die Schriftform ist einzuhalten. Bitte denken Sie zur Absicherung der Ansprüche an eine Empfangsbestätigung Ihrer Geltendmachung. Der Anspruch muss so genau wie möglich - nach Grund und Höhe - bezeichnet werden. Allein eine Aufforderung, die bisherige Nichterfüllung „zu überdenken“ oder „zu überprüfen“ ist noch keine Geltendmachung im Tarifsinn, weil ihr das eindeutige Erfüllungsverlangen fehlt. Bitte halten Sie im Zweifel Rücksprache mit dem Personalrat oder lassen Sie sich durch Dritte fachkundig beraten.