E9 – groß (b) und klein (a) (2019)
Beschäftigte interessieren sich beim Thema Bezahlung oft in erster Linie für die Entgeltgruppe. Die Unterschiede zwischen den Erfahrungsstufen sind aber oft deutlich größer als zwischen den Entgeltgruppen. Genaues Hinsehen erforderte in der Vergangenheit besonders die Entgeltgruppe 9, die bei der Überleitung aus dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und aus dem Manteltarifvertrag der Arbeiter (MTArb) geradezu als Sammelbecken von Tätigkeiten entstanden ist. Einige davon wurden in die reguläre E 9 mit zuletzt 6 Erfahrungsstufen und regulären Stufenlaufzeiten übergeleitet, andere in die E 9k (klein) mit verlängerten Stufenlaufzeiten und einem Endpunkt mit einer Zulage zur Stufe 4.
Mit dem Tarifabschluss 2019 wurde dieses Ärgernis beseitigt. Für die bisherige kleine E 9 wurde die Entgeltgruppe E 9a mit den normalen Stufenlaufzeiten eingeführt.
Im Rahmen der Redaktionsgespräche zwischen den Tarifparteien wurde zur Überleitung der Beschäftigten folgendes festgelegt:
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die bisher keine besonderen Stufenregelungen gelten, werden stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 mit bisher einer besonderen Stufenlaufzeit in der Stufe 3 von sieben Jahren (ehemalige Arbeitertätigkeiten) werden in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. Sie werden dabei nach einer Zuordnungstabelle einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit unter Mitnahme der Restzeit bis zum Erreichen der nächsten Stufe zugeordnet. Dabei ist zu beachten, dass diese Beschäftigten bei der Stufenfindung so zu behandeln sind, als hätte die Entgeltgruppe 9a von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gegolten. Ferner erhalten Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 9a Stufe 3 übergeleitet werden, bis zur Zuordnung zur Stufe 4 das Entgelt der Stufe 4, um Verluste durch die Überleitung auszuschließen.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 mit bisher einer besonderen Stufenlaufzeit in der Stufe 2 von fünf Jahren (ehemalige Angestelltentätigkeiten) werden ebenfalls in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. Auch sie werden nach einer Zuordnungstabelle einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit, ggf. unter Mitnahme der Restzeit, zugeordnet. Anders als zunächst von der TdL eingebracht, gilt dies nun auch für die Beschäftigten, die nach drei, vier oder fünf Jahren aus der Stufe 2 übergeleitet werden. Auch in diesen Fällen soll die Zuordnung zu der Stufe 3 der Entgeltgruppe 9a unter Mitnahme der bisher zurückgelegten Stufenlaufzeit erfolgen. Hierzu sind noch letzte redaktionelle Abstimmungen erforderlich.