Mindeststandards für wiss. Mitarbeiter*innen (2018)
In seiner Sitzung am 10.07.2018 hat der Akademische Senat der Universitätsleitung für den Bereich des wissenschaftlichen Personals u.a. die Schaffung von Mindestbeschäftigungsumfängen empfohlen. Der Vizepräsident für Haushalt, Personal und Technik hat am 13.08.2018 mitgeteilt, dass der Beschluss ungeachtet seines empfehlenden Charakters von der Universitätsleitung respektiert und umgesetzt wird und hat den Bereichen auferlegt, Personalanträge dementsprechend zu gestalten. Überdies ist die bedarfsgerechte Erhöhung des Anteils von Dauerstellen geplant und es wird eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die eine eigene Mittelbau-Karriereperspektive neben der Professur diskutieren wird. Die Anwendung der Regelung zu den Mindestbeschäftigungsumfängen wird planmäßig nach 3 Jahren evaluiert.
Die Inhalte des Beschlusses im Einzelnen:
- Promovierenden werden grundsätzlich Arbeitsverträge mindestens im Umfang von 2/3 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit angeboten.
- Promovierten wird grundsätzlich der volle Beschäftigungsumfang angeboten.
- Daueraufgaben in Lehre und Forschung sollen durch Dauerstellen abgedeckt werden. Daher unterstützt die HU die Fakultäten und Institute dabei, den Anteil von Dauerstellen bedarfsgerecht zu erhöhen. Zu diesem Zweck waren die Institute und Fakultäten aufgefordert, bis November 2018 mitzuteilen, welche Arten von Daueraufgaben aktuell in Lehre und Forschung von wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen wahrgenommen werden, wo weiterer Bedarf besteht und welche darüber hinausgehenden neuen Daueraufgaben (z.B. Forschungskoordination, Internationalisierung usw.) künftig von wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen übernommen werden sollen.
- Zur Frage der Einrichtung einer neuen Kategorie von Dauerpositionen des wissenschaftlichen Mittelbaus an der HU soll ab November 2018 eine gemeinsame Arbeitsgruppe der Kommission Forschung und wissenschaftlicher Nachwuchs (FNK) und der Entwicklungsplanungskommission (EPK) unter Beteiligung des Personalrates, der Frauenbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung mit dem Ziel einer ergebnisoffenen Diskussion gebildet werden.
Den Beschlüssen des Akademischen Senats wurde – entgegen dem ursprünglichen Antragstext aus der Statusgruppe Mittelbau – eine weitreichende Ausnahmeregelung hinzugefügt: Obwohl als Regelfall postuliert („grundsätzlich“), können die Antragstellenden vom Mindestumfang abweichen. Deren Begründung stellt derzeit die abschließende Entscheidung dar.