Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

Mutterschutz neu geregelt (2002)

Veränderungen im Mutterschutzgesetz

Am 20. Juni 2002 sind aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzrechts (BGBl. I S. 1812) wesentliche Neuregelungen des Mutterschutzgesetzes * in Kraft getreten, die Arbeitnehmerinnen des öffentlichen Dienstes betreffen.

 

Mutterschutzfrist nach Geburt des Kindes
Die Neufassung des § 6 Abs 1 MuSchG regelt, dass sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt eines Kindes von in der Regel 8 Wochen künftig in allen Fällen einer vorzeitigen Entbindung um die Anzahl der Tage verlängert, die bei der vorgeburtlichen 6-wöchigen Schutzfrist nicht zum Tragen kommen konnten. Die bisher nur für Frühgeburten im medizinischen Sinne geltende Verlängerung ist somit auf alle Fälle ausgedehnt worden, in denen das Kind vor dem errechneten Geburtstermin geboren wird. Damit betragen die beiden Schutzfristen insgesamt immer mindestens 14 Wochen.

Berechnung des Mutterschaftsgeldes
In § 11 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 MuSchG wird für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes sowie des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld jeweils ausdrücklich geregelt, dass dauerhafte Verdienstkürzungen während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraumes zu berücksichtigen sind, wenn sie nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen. Damit hat der Gesetzgeber Verdienstkürzungen sowie Verdiensterhöhungen insoweit grundsätzlich gleichgestellt.

Regelungen zum Erholungsurlaub
Durch eine inhaltliche Neubesetzung des § 17 MuSchG wird klargestellt, dass Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote (hierzu gehören außer den Schutzfristen auch alle Zeiten sonstiger Beschäftigungsverbote) als Beschäftigungszeiten gelten und somit keine Minderung des Erholungsurlaubs rechtfertigen.
Erstmals wird jetzt geregelt, dass - entsprechend der Vorschrift des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (BErzGG) § 17 Abs. 2 **- eine Frau, die ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten hat, diesen noch nach Ablauf der Schutzfristen im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen kann. Schließt sich an die Mutterschutzfrist eine Elternzeit an, kann der Resturlaub u.U. noch später zu gewähren sein (vgl. § 17 Abs. 2 BErzGG).

Mutterschaftsgeld beim Übergang von einem Beamten- in ein Angestelltenverhältnis
Dem § 13 MuSchG ist ein neuer Absatz 3 angefügt worden, der denjenigen Frauen, die während der mutterschutzrechtlichen Schutzfristen (§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG) von einem Beamten- in ein Angestelltenverhältnis wechseln, einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von höchstens 210 Euro einräumt, das vom Bundesversicherungsamt zu zahlen ist. Ebenso erwächst diesen Frauen auch ein Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 14 MuSchG).

Die Neuregelungen sind einerseits Folge EG-rechtlicher Vorschriften (Umsetzung des Art. 8 der EG-Mutterschutz-Richtlinie 92/85/EWG vom 19.10.1992), andererseits setzen sie Festlegungen eines BAG-Urteils (5 AZR 924/98 vom 20.09.2000) um.
Das Gesetz enthält keine Übergangsfrist, so dass die Änderungen ab sofort und zwar auch in den Fällen zu berücksichtigen sind, in denen das Kind vor dem 20. Juni 2002 geboren ist.

Regelungen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen
Fallen Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem MuSchG bzw. der MuSchVO (pdf-Format)*** oder die Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit in eine laufende Vertragszeit, verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin die Dauer des befristeten Arbeitsvertrages (HRG § 57b (4)). Dies ist auch möglich, wenn das reguläre Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Endes der Elternzeit schon abgelaufen war. (BAG-Urteil 7 AZR 428/95 vom 24.04.1995).
Für Beamtinnen, z.B. wissenschaftliche Assistentinnen, gilt dies auf Antrag, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 95 Abs. 1 BerlHG).

Sollten sich für Sie weitere Fragen ergeben, stehen wir Ihnen als Personalrat gern zur Beratung zur Verfügung; Sie können sich auch an die Frauenbeauftragte der Humboldt-Universität wenden.

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* Link: dejure.org, ** Link: bundesrecht.juris.de, *** Link: kulturbuchverlag.de