Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat der studentischen Beschäftigten

Mitteilung der Schwangerschaft

§ 5 Abs. 1 S. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) besagt, dass werdende Mütter ihre Schwangerschaft dem_der Arbeitgeber_in mitteilen "sollen", sobald ihnen diese bekannt ist. Damit wird die Mitteilung an den_die Arbeitgeber_in nachdrücklich im Interesse von Mutter und Kind empfohlen, da der_die Arbeitgeber_in bestehende Schutzvorschriften, z.B. den Kündigungsschutz, ohne Wissen von der Schwangerschaft nicht anwenden kann. Das Gesetz schreibt jedoch "keine unverzügliche Mitteilungspflicht" vor.

Die Mitteilung über die Schwangerschaft kann formlos mündlich erfolgen, sie sollte aber aus Beweisgründen besser schriftlich dem_der Arbeitgeber_in oder  weisungsberechtigten Vorgesetzten gegenüber geschehen.
Verlangt der_die Arbeitgeber_in ein ärztliches Attest über die bestehende Schwangerschaft, sollte die Arbeitnehmerin dieses vorlegen. Die Kosten des Zeugnisses trägt dann der_die Arbeitgeber_in.

Es empfiehlt sich jedoch, die Schwangerschaft durch eine Kopie der Seite des Mutterpasses, auf dem der voraussichtliche Geburtstermin angegeben ist, bei dem_der zuständigen Sachbearbeiter_in der Personalstelle anzuzeigen bzw. das vom Arzt für die Krankenkasse ausgestellte Attest vor Abgabe an die Krankenkasse dem_der Arbeitgeber_in zur Kenntnis vorzulegen.

Die Personalstelle lässt dann der schwangeren Arbeitnehmerin ein Schreiben zukommen, indem der errechnete Termin als Beginn der Mutterschutzfrist mitgeteilt und darauf hingewiesen wird, dass für die Dauer der Schutzfrist die Gehaltzahlungen eingestellt und statt dessen Mutterschaftsgeld gezahlt wird. Zudem wird die Arbeitnehmerin von dem _der Arbeitgeber_in aufgefordert, ihm Veränderungen bezüglich des Geburtstermins unverzüglich, ggf. telefonisch, mitzuteilen und durch eine Kopie des Mutterpasses zu belegen.

Die Personalstelle hat dann erneut den Beginn der Schutzfrist festzusetzen und die Arbeitnehmerin davon zu unterrichten. Vom Zeitpunkt der Kenntnis der Schwangerschaft an ist der_die Arbeitgeber_in für die Einhaltung der Vorschriften des MuSchG verantwortlich.


Vor der Einstellung

Das Bundesarbeitsgericht hat 1992 entschieden, dass die Frage nach einer Schwangerschaft vor der Einstellung unzulässig ist, weil sie gegen das Diskriminierungsverbot des § 611a BGB verstößt.

Die Frage ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Arbeit aufgrund der Schwangerschaft überhaupt nicht durchgeführt werden kann, weil Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutz dagegen sprechen (z.B. Umgang mit Chemikalien, Büchertransport). Sie sollte ehrlich beantwortet werden, da eine falsche Antwort den Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitsvertrag nach § 123 BGB wegen "arglistiger Täuschung" anzufechten.

Das Fragerecht des Arbeitgebers deckt sich in Bezug auf eine Beschäftigung, die Tätigkeiten beinhaltet, die eine Schwangere gar nicht ausüben darf, mit dem Offenbarungseid ohne Befragen, d.h. in solchen Fällen muss die Bewerberin von sich aus auf eine bestehende Schwangerschaft hinweisen.