Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

Dritter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

Abschnitt IV
Schlussvorschriften

§ 39
Sonderregelung für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt

(1) Für den Bereich des Bundes und der TdL gilt für pflichtversicherte Beschäftigte und in den Fällen des § 2 Abs. 2 Folgendes: Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt die Summe aus Endgrundvergütung und Familienzuschlag einer/eines kinderlos verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT bzw. BAT-O - jährlich einmal einschließlich der Zuwendung, wenn die/der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Zuwendung erhält - übersteigt, hat der Arbeitgeber für Beschäftigte, für die dem Grunde nach keine zusätzliche Umlage nach Absatz 2 zu entrichten ist, ab 1. Januar 2002 im Rahmen der freiwilligen Versicherung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 einen Beitrag von acht v.H. des übersteigenden Betrages an die Zusatzversorgungseinrichtung zu zahlen.

(2) 1Für Beschäftigte, für die für Dezember 2001 schon und für Januar 2002 noch eine zusätzliche Umlage nach § 29 Abs. 4 VBL-Satzung a.F. gezahlt wurde, gilt Folgendes: Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt die Summe aus Endgrundvergütung und Familienzuschlag einer/eines kinderlos verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT (VKA) bzw. BAT-O (VKA) - jährlich einmal einschließlich der Zuwendung, wenn die/der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Zuwendung erhält - übersteigt, ist in diesem Arbeitsverhältnis zusätzlich eine Umlage in Höhe von neun v.H. des übersteigenden Betrages vom Arbeitgeber zu zahlen. 2Die sich daraus ergebenden Versorgungspunkte sind zu verdreifachen.

Protokollnotiz:
Bei Beschäftigten im Tarifgebiet Ost, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West der VBL maßgeblich ist, sind bei Erhebung des Beitrags nach Absatz 1 und der zusätzlichen Umlage nach Absatz 2 die jeweiligen Beträge für das Tarifgebiet West zu berücksichtigen.