Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

Urlaub im Semester? (2014)

Der/die Vorgesetzte ist dagegen?

Grundlage für die Regelungen zum Urlaub ist das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in Verbindung mit dem TV-L HU und dem Berliner Hochschulgesetz (BerlHg).

Speziell gilt für Hochschulen § 97 BerlHG

(1) Das wissenschaftliche und künstlerische Personal mit Lehraufgaben hat seinen Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen.

(2) Die Erteilung von Urlaub für wissenschaftliche Tätigkeiten wird in einer Rechtsverordnung geregelt (Hochschulurlaubsverordnung). 

Damit ist für Professoren, Dozenten, Assistenten, Oberassistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehrverpflichtungen und Lehrkräfte der Rahmen der Lage des Erholungsurlaubs gesetzt. 

Für nichtwissenschaftliches Personal (und wissenschaftliches Personal ohne Lehraufgaben) gibt es keine gesetzliche oder tarifvertragliche Vorschrift dieser Art. Es gibt auch keine Vereinbarung zwischen Dienststellenleitung und Personalrat dahingehend, daß der Urlaub grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit genommen werden muß. 

Auch für die Humboldtianer gilt: Der Arbeitgeber hat den Urlaubswunsch unter entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 1 BUrlG zu berücksichtigen: 
„Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen." 

Dringende dienstliche Belange können z.B. an der Humboldt-Universität zu Berlin die Vorlesungszeit mit besonderen Beanspruchungen von Kollegen in den Fakultätsverwaltungen, technischen Bereichen oder Bibliotheken sein. Die Praxis hat jedoch gezeigt, daß Urlaubszeiten auch in der Vorlesungszeit möglich sind. 

Besondere soziale Gesichtspunkte sind in der Regel Ferienzeiten schulpflichtiger Kinder, Betriebsferien des Ehepartners oder festgelegte Ferienzeiten. 

Bei der Beantragung des Urlaubs halten wir es für selbstverständlich, daß auf die Belange der unmittelbaren Kollegen Rücksicht genommen werden sollte. 

Im Normalfall wird sich über die Urlaubsplanung in den Bereichen Einvernehmen herstellen lassen. 

Sollten Sie keine Einigung erzielen können, schalten Sie den Personalrat ein. Verhandlungen zwischen Personalrat und Dienststellenleitung sollten dann eine für alle Beteiligten annehmbare Lösung finden lassen.
 

13.11.2014