Humboldt-Universität zu Berlin - StudentInnenparlament


Begründungstext zum Änderungsantrag der Sozialfondssatzung vom Semesterticketbüro 26.5.2003

§ 2

(1) Satz 2: Der Berechnungszeitraum muss genauer definiert werden als bisher. Um die geforderten Anlagen übersichtlicher und einheitlicher zu machen und unsere Arbeit zu erleichtern und dem Anliegen nachzukommen, zu überprüfen warum der Betrag für das Semesterticket nicht erwirtschaftet werden konnte, haben wir den Zeitraum vom ersten möglichen Antragstag, 6 Monate zurück vorgeschlagen.

(2) Satz 1, Streichung Ziffern 5-6: sie werden unter den Ziffern 8-9 überarbeitet wieder aufgenommen
Ziffer 5: Bei einem dermaßen niedrigem Einkommen, ist es den StudentInnen meist noch nicht einmal möglich die Krankenkasse zu bezahlen. Die TU arbeitet mit 70 % des Bedarfs, um einerseits die Möglichkeit des Verklagens zu verringern, andererseits aber Menschen, die so weit unter dem Existenzminimum liegen einen Antrag zu ermöglichen. Da aber der Unterschied zwischen Antragsberechtigten (z.B. Ziffer 5 und 8) zu groß wird, haben wir uns mit der Univerwaltung auf 80 % geeinigt. Werden ausschließlich StudentInnen mit strukturellen Antragsgründen in der Sozialfondssatzung berücksichtigt, werden Studierende mit sowohl strukturellen als auch kurzfristigen Finanzproblemen die Universität verlassen müssen. Um die Gefahr zu verringern, sollten sie die Möglichkeit der Antragstellung erhalten.

Ziffer 6: Bei Kindern unter 3 Jahren ist es gesetzlich möglich, Erziehungsurlaub zu nehmen. Der Grund liegt in dem starken Zeitaufwand, den ein Kind in diesem Alter mit sich bringt. Es wird für mindestens einen Elternteil, meist aber beide notwendig sein, ihr Studium und die Finanzierung ihres Studiums durch Arbeit einzuschränken. Somit sind selbst Erziehungsberechtigte, welche sich die Erziehung teilen, strukturell benachteiligt.

Ziffer 7: Das letzte Semester hat gezeigt, dass es einige Studierende gibt, die die Pflege von Angehörigen übernehmen, wodurch ihnen keine Möglichkeit bleibt, erwerbstätig zu werden. Diese sollten Antragsberechtigt sein.

Ziffer 8: Vorher Ziffer 5. Die Ergänzung bezieht sich auf den Zeitraum der Berechnung.

Ziffer 9: Vorher Ziffer 6, sonstige Härte beschreibt nur genauer, dass eben nicht die einzeln aufgeführten Antragsgründe unter Ziffer 9 zu bearbeiten sind.

(3)
Satz 1:
Ziffer 1 und 2 werden gestrichen, der neue Satz für den Grundbedarf orientiert sich an der Rechnung des BAFöG Amtes, nicht mehr an der des Sozialamtes. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Grundbedarf von StudentInnen dabei etwas besser abgedeckt wird ist höher, da neben den Immagebühren auch Buchgelder und Werbekosten anfallen, die nicht im Einkommen bereinigt werden, was beim Sozialamt der Fall wäre.

Satz 2
Ziffer 1: Angesichts der Mietentwicklung in Berlin, ist es einfach nicht möglich, nur bis 200 Euro Miete anzurechnen, da beispielsweise Einraumwohnungen kaum zu diesem Preis zu haben sind. Da wir nicht davon ausgehen können, dass alle StudentInnen in Wohngemeinschaften mit Ofenheizung leben und selbst das Sozialamt in seinen Rechnungen die Miete nicht kappt, muss die Kappungsgrenze in der Sozialfondssatzung auf 300 € nach oben gesetzt werden. Die Heizkostenpauschale ist Berechnungen des Sozialamtes entnommen und gilt für einen 1-2 Personen Haushalt. Sofern bereits Warmmiete angegeben oder die 300 Euro Grenze erreicht ist, wird sie nicht mehr angerechnet.

Ziffer 6: Es ist notwendig, den StudentInnen, die in medizinischer oder therapeutischer Behandlung sind, nicht nur wie bisher Kostenpunkte zu geben, es muss auch ihr Bedarf erhöht werden, da sie höhere Kosten tragen müssen. Studierende, die monatliche Rechnungen von mehreren Hundert Euro zu zahlen haben, müssen ihr Einkommen entsprechend erhöhen, um sich eine solche Behandlung leisten zu können. Das erhöhte Einkommen würde ihnen nach bisheriger Rechnung einen Zuschuss unmöglich machen. Um sie anderen gleich zu stellen und der Zusatzbelastung Rechnung zu tragen, muss der Bedarf für ihre Arztkosten angerechnet werden.

Ziffer 7: StudentInnen, die im Berechnungszeitraum und danach verschuldet sind, müssen ihre Mittel anders planen. Die Schulden können bei Fälligkeit bis zur Pfändung führen, die Zinsen stellen eine Zusatzbelastung dar wodurch ein größerer struktureller Schaden entstehen würde. Um diesen Tatsachen gerecht zu werden, ist es notwendig, ihnen einen Mehrbedarf zur Schuldendeckung anzurechnen, um die tatsächliche Belastung wenigstens rechnerisch zu erfassen.
Die Einschränkung der 30% des Gesamteinkommens haben wir eingebaut, um keine Verzerrung der Zahlen ins Unermessliche zu erhalten und somit die Gleichbehandlung für unverschuldete zu wahren.
Auch das Leben im Dispokredit wird als Schuldenbelastung gesehen, da einmal sehr hohe Zinsen fällig werden und es sich in der Praxis meistens um ein strukturelles Problem handelt. Sind die Studierenden nicht in der Lage aus ihrem Dispokredit heraus zu kommen, wird das volle Zahlen eines Semestertickets zu weiterer Verschuldung führen.
BAFöG-Darlehen werden nur dann als Schulden gerechnet, wenn sie im Berechnungszeitraum fällig werden, dann auch nur der monatlich zu zahlende Betrag.

(4) Satz 4, neue Ziffer 3
Für Studierende, welche außerhalb des ABC Bereiches ihren ständigen Wohnsitz haben, entsteht durch das Semesterticket eine Mehrbelastung, da sie Ergänzungsfahrscheine kaufen müssen, um sich erst mal nach ABC zu bewegen. Um sie gerecht zu berechnen, ist es notwendig ihnen 27 Euro dafür vom Einkommen abzuziehen, wie es auch mit den 18 Euro für die im Nahbereich Lebenden geschieht.

(5) Satz 1
Korrektur macht Rechnung verständlicher. Nicht anzurechnendes Vermögen (gesetzliche Regelungen) wird vom Gesamtvermögen abgezogen. Sofern etwas übrig bleibt, teilt sich das Vermögen auf den Berechnungszeitraum auf.
Ausnahme in der Rechnung machen ausländische Studierende mit eingeschränkter Arbeitserlaubnis, wenn ihnen gesetzliche Auflagen erteilt werden oder ihre persönliche Situation eine solche Rechnung nicht zulässt. Für diese Fälle beziehen wir uns auf den Teil der Satzung, der besagt, dass die Rechnung nur so durchgeführt wird, soweit es zumutbar ist.
Beispiele: So erhalten einige ihr Visum unter der Bedingung, dass ihr staatlich geprüftes Konto 1.600 Euro nicht unterschreitet. Dieses Geld wird zu nicht anrechenbarem Vermögen gezählt, da sie es nicht ausgeben dürfen. Andere erhalten am Anfang ihres Studiums von ihren Eltern eine bestimmte Summe, die auf 2 Jahre hin reichen soll. Der Berechnungszeitraum ist dann 24 Monate, da eine eingeschränkte Arbeitserlaubnis regelmäßiges Auffüllen erschwert. Die angegeben Zahlen und Zeiträume unterscheiden sich hierbei in den Einzelfällen.
§ 3
(2) Satz 2-4 gestrichen und Satz 5 wird zu Satz 2 erweitert
Da Ausländische Studierende die eingeschränkte Arbeitserlaubnis während ihres gesamten Studiums haben und sie in den seltensten Fällen erweitert wird, ist die Rechnung mit einem halben Jahr nicht realistisch. Sie wird dem strukturellen Finanzproblem, welches sich für einkommensschwache ausländische StudentInnen ergibt nicht gerecht. Momentan wären sie in der Punktzahl gleichgestellt mit StudentInnen, die ein halbjähriges Praktikum machen müssen, davor und danach aber theoretisch arbeiten gehen könnten. Da die Situation jedoch eine andere ist, sie weder vorher noch nachher mehr arbeiten gehen können, ist die Zeitraumrechnung zu ändern. Nach dem Vorschlag zur Änderung würden für den Härtegrund dann in der Regel 15 Zeitraumpunkte vergeben werden.

Aus der Praxis statistische Angaben:
Von den 727 gestellten Anträgen, wurden 288 (39,61 %) durch StudentInnen mit eingeschränkter Arbeitserlaubnis gestellt. Von den durch sie gestellten Anträgen wurden 249 (86,46 % der Anträge mit diesem Härtegrund) genehmigt und 16 noch nicht entschieden. (Stand der Zahlen vom 21.Mai 2003, 15 Uhr) Da Anträge nur genehmigt werden, wenn auch das Einkommen unter dem Bedarf liegt, lässt sich aus diesen Zahlen schließen, dass AntragstellerInnen mit einer eingeschränkte Arbeitserlaubnis meistens auch finanzschwach sind.

§ 4
(1) Satz 1
Die Punktzahlen verändern sich durch diese Änderung geringfügig und gleichmäßig, da alle einfach einen Punkt mehr erhalten. Aber der Vorteil ist, dass Studierende mit einem Härtegrund, die beispielsweise 10 Euro weniger haben, als sie brauchen, zwar Härtepunkte, aber keine Einkommenspunkte erhalten. Auf dem Berechnungszettel und in der Maske sind sie so auf Anhieb nicht zu unterscheiden von den Leuten, bei denen erst Härtepunkte eingetragen werden, die Rechnung dann aber ergibt, dass sie abgelehnt werden, weil sie zuviel Einkommen haben, um einen Zuschuss zu erhalten. Steht ein Punkt bei Einkommen, ist es eindeutiger und nimmt Arbeit und Verwirrung ab.

(2) Satz 1
Da wir nur ein halbes Jahr betrachten und uns nachweisen lassen, ist mit Zeiträumen wie „über 6 Monaten“ schwer zu arbeiten. „Unabsehbare Zeiträume“ ist ein sehr schwammiger Begriff, da selbst bei Alleinerziehung unter Umständen absehbar ist, wann diese nicht mehr nötig ist (18.Geburtstag). Auch ausländische Studierende, welche 3 Jahre im Land sind, haben auf absehbare Zeit eine eingeschränkte Arbeitserlaubnis, doch der Zeitraum ist weit über einem Jahr. Es geht also ausschließlich um eine Konkretisierung der Formulierung.

§ 7 Satz 1
Die Anträge müssen nicht im Immatrikulationsbüro, sondern im Semesterticketbüro eingereicht werden. Der Fehler führt zu Verwirrungen und die Zuständigkeiten sollten in der Satzung geklärt sein.


Die meisten anderen Änderungen sind selbsterklärend oder gleichen sich an die vorangegangen Veränderungen und Verschiebungen an. Fragen bitte an die Antragsstellenden im StuPa.