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Anwesenheitspflicht

Text aus dem ABC der Widrigkeiten.

 

Die Anwesenheitspflicht, nicht zu verwechseln mit der Anwesenheitskontrolle, bezeichnet die Pflicht von Studierenden an einer Veranstaltung teilzunehmen, wenn sie als „belegt“/“bestanden“ gewertet werden soll.

An der HU beträgt sie 75%, an der FU 85%. Geht man von 15 Sitzungen pro Semester aus, ist ein Fernbleiben drei Mal (HU) bzw. zwei Mal (FU) folgenlos möglich. Sollte es im Wintersemester 16 Sitzungen geben, kann man an der HU sogar vier mal fehlen, während es an der FU bei zwei folgenlosen Fehlzeiten bleibt. In diesen Fällen dürfen keine (!) zusätzlich anzufertigenden Arbeiten verlangt werden.

Durch den Nachteilsausgleich kann aus bestimmten Gründen (Kinder, chronische Krankheit usw.) die für den Scheinerwerb notwendige Anwesenheitszeit weiter reduziert werden (alle Hochschulen!), wenn im Gegenzug anderweitige Arbeiten erbracht werden. Leider fand der Vorstoß der Studierenden der Offenen Linken (OL) und der Liste unabhängiger Studierender (LuSt) im Akademischen Senat (AS) der HU, die auch Erwerbsarbeit unter diese Regelung fassen sollte - dank (HU-)präsidialer Intervention - keinen Eingang!

 

Quelle: § 93 ZSP-HU