Beurlaubung
Eine Beurlaubung bzw. bis zu 3 Urlaubssemester müssen beim Immatrikulationsbüro unter Angabe von Gründen wie
Krankheit, Auslandsaufenthalt, Prüfungsvorbereitungen, Schwangerschaft, studienfremde Praktika, Erwerbstätigkeit (mind. 50 % der regulären Zeit), Gremientätigkeit (Wahrnehmung eines Mandats) oder gleichwertige Gründe
beantragt werden. Ein Antragsformular erhaltet ihr beim Immatrikulationsbüro bzw. im Studierenden-Service-Center.
Ist der Antrag nicht bis spätestens sechs Wochen nach Semesterbeginn für das jeweilige Semester gestellt, wird er in der Regel abgelehnt. Das gilt jedoch nicht, wenn die Gründe für die Beurlaubung erst nach Ablauf dieser Frist eintreten (z.B. Krankheit). Im ersten Fachsemester, in einigen Studienfächern sogar im ersten Studienjahr, ist keine Beurlaubung möglich.
Während der Beurlaubung ruht euer Recht, Lehrveranstaltungen zu besuchen und Leistungsnachweise zu erwerben. Prüfungen könnt ihr ablegen, wenn die Voraussetzungen für die Prüfung schon vor Beginn des Urlaubssemesters erbracht wurden. Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester, aber als Hochschulsemester. Während des Urlaubssemesters erhaltet ihr kein BAföG, deshalb müsst ihr dem BAföG-Amt eure Beurlaubung mitteilen.
Quelle: § 62 ZSP-HU