Satzung der StudentInnenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin
Präambel
In dem Bewusstsein, sich konsequent in demokratische studentische und universitäre Traditionen einbinden zu wollen, und mit den Erfahrungen studentischer Selbstvertretung seit dem Herbst 1989,
gewillt, zu studentischen und hochschulpolitischen Belangen konstruktiv Stellung zu nehmen und sich an gesellschaftlichen Gestaltungsprozessen zu beteiligen,
entschlossen, sich mit hohem Anspruch an die Qualität von Lehre und Forschung für eine selbstbestimmte Universität, die sich ständig erneuert, einzusetzen,
verpflichtet dem Ziel, im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages eine offene und solidarische Gesellschaft zu verwirklichen, die Würde und Freiheit des Einzelnen und zugleich Aller sichert, gleiches Recht für jeden Einzelnen und zugleich für Alle gewährleistet, die Gleichstellung der Geschlechter verbürgt und unsere natürliche Umwelt schützt,
geben sich die StudentInnen der Humboldt-Universität zu Berlin diese Satzung.
I. Allgemeines
§ 1 Rechtsgrundlage
Die StudentInnenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin gibt sich diese Satzung auf der Grundlage von § 19 Abs. 2 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG).
§ 2 StudentInnenschaft
(1) Alle immatrikulierten StudentInnen und (AspirantInnen) PromotionsstudentInnen mit studentischem Status bilden die StudentInnenschaft der Humboldt- Universität zu Berlin.
(2) Die StudentInnenschaft ist rechtsfähige Teilkörperschaft der Universität gemäß § 18 Abs. 1 BerlHG. Die Organe der StudentInnenschaft sind das StudentInnenparlament (StuPa), der ReferentInnenrat (Ref Rat), die studentische Vollversammlung und auf der Fachbereichsebene die Fachschaftsräte. Die StudentInnenschaft wird vertreten durch den ReferentInnenrat (RefRat).
(3) Zur Gewährleistung der Kinderbetreuung in Abstimmung mit der Sitzungszeit von Amts- und MandatsträgerInnen, wird in den Geschäftsordnungen der Organe der StudentInnenschaft und ihrer Kommissionen geregelt, dass Sitzungen nicht länger als bis 18.00 Uhr dauern sollen. Längere Sitzungszeiten oder ein späterer Sitzungsbeginn sind mindestens eine Woche im Voraus, spätestens aber mit der Einladung zur Sitzung gesondert anzukündigen. Die StudentInnenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin gewährleistet, dass Mitgliedern seiner gewählten Organe, die für Kinder unter 14 Jahren sorgeberechtigt sind oder pflegebedürftige Angehörige zu versorgen haben, aus Mitteln des Haushalts ein angemessener Ausgleich für notwendige Ersatzbetreuung in der Zeit erstattet wird, welche die jeweilige Sitzung den in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt überschreitet. Näheres ist in einer Ordnung zu regeln.
II. StudentInnenparlament (StuPa)
§ 3 Aufgaben
(1) Das StuPa wählt aus seiner Mitte ein Präsidium als leitendes und geschäftsführendes Organ.
(2) Das StuPa wählt die Mitglieder des RefRates.
(3) Das StuPa bildet auf Antrag von mindestens sechs Mitgliedern Arbeitsgruppen zu Sachfragen.
(4) Das StuPa wird in allen anderen ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben tätig. Es gibt sich eine Geschäftsordnung, in der der laufende Betrieb des StuPa, insbesondere die Organisation der Sitzungen, die Einrichtung von Arbeitsgruppen und das Verfahren bei Anträgen, Abstimmungen und Wahlen, geregelt ist. Die Geschäftsordnung wird vom StuPa mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen.
§ 4 Zusammensetzung, Wahl
(1) Das StuPa ist das ordentliche Beschlussorgan der StudentInnenschaft. Es setzt sich aus 60 StudentInnen zusammen, die von den StudentInnen in freier, gleicher und geheimer Wahl bestimmt werden.
(2) Gewählt werden kann jedeR immatrikulierte StudentIn der Humboldt-Universität zu Berlin. Die Amtszeit des StuPa beträgt ein Jahr. Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen beschließt das StuPa eine Wahlordnung.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so rückt einE VertreterIn der Liste nach. Sind diese Listen ausgeschöpft, verwaist der Sitz. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(4) Eine vorzeitige Neuwahl des StuPa findet statt:
- auf Beschluss des StuPa mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder;
- auf Beschluss einer Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit;
- auf Beschluss einer Urabstimmung.
§ 5 Sitzungen
(1) Das StuPa tagt mindestens zweimal in der Vorlesungszeit eines Semesters. Auf Antrag von mindestens sechs Mitgliedern oder auf Beschluss des Präsidiums, des RefRates, der Fachschaftsräteversammlung oder der Vollversammlung finden weitere Sitzungen statt.
(2) Die Sitzungen sind öffentlich. Jedes Mitglied hat Rede- und Antragsrecht. Alle StudentInnen der Humboldt- Universität zu Berlin haben Rederecht.
(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 6 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus fünf gleichberechtigten Mitgliedern, die in der konstituierenden Sitzung aus den Reihen des StuPa gewählt werden. Es führt die Geschäfte des StuPa, organisiert und leitet die Sitzungen des StuPa und ist für das Protokoll verantwortlich. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(2) Das Präsidium vertritt das StuPa nach außen. Es ist der zentrale Ansprechpartner des StuPa für alle StudentInnen der Humboldt-Universität zu Berlin.
(3) Das Präsidium tagt wenigstens einmal im Monat.
(4) Das Präsidium führt die Geschäfte des StuPa nach Wahl eines neuen StuPa weiter, bis dieses aus seiner Mitte ein neues Präsidium gewählt hat.
(5) Für die Mitglieder des Präsidiums wird jeweils eine Aufwandsentschädigung in Höhe des BAföG-Höchstsatzes pro Semester gewährt.
III. ReferentInnenrat (RefRat)
§ 7 Aufgaben
(1) Der RefRat ist an die Beschlüsse des StuPa unmittelbar gebunden. Er nimmt die Interessen der StudentInnen in kontinuierlicher Arbeit wahr.
(2) Der RefRat wird in den übrigen ihm in dieser Satzung zugewiesenen Aufgabenbereichen tätig.
§ 8 Organisation
(1) Der RefRat gliedert sich nach Arbeitsgebieten in Referate, denen je einE ReferentIn und bis zu zwei StellvertreterInnen vorstehen. Die ReferentInnen vertreten den RefRat im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach außen, soweit die Finanzordnung dies nicht einschränkt. EinE ReferentIn wird vom StuPa zur/ zum SprecherIn bestimmt. Die ReferentInnen und die/ der SprecherIn werden vom StuPa einzeln gewählt. Sie müssen nicht Mitglieder des StuPa, in jedem Fall aber StudentInnen der Humboldt-Universität zu Berlin sein. Das StuPa kann auf Antrag von mindestens sechs seiner Mitglieder oder des RefRates Mitglieder des RefRates abwählen.
(2) Die Amtszeit der RefRat-Mitglieder beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist nur einmal möglich.
(3) Die Aufteilung in die Referate, deren Benennung und die Festlegung ihres Arbeitsbereiches wird vom StuPa beschlossen. Das Einrichten und Auflösen eines Referates bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden StuPa-Mitglieder. Auf Antrag von fünf StuPa- Mitgliedern wird dieser Tagesordnungspunkt einmalig vertagt. In jedem Fall müssen die Referate Soziales, Finanzen, Hochschulpolitik, Öffentlichkeitsarbeit und Lehre - Studium abgedeckt werden.
(4) Für die ReferentInnen der Kernreferate nach § 8 Absatz (3) Satz 4 wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe des BAföG-Höchstsatzes gewährt. Für die Referet_innen des Finanzreferates wird je gewählte_r Referent_in bzw. Stellvertreter_in eine Aufwandsentschädigung in Höhe des 0,75-fachen BAföG-Höchstsatzes gewährt.Die anderen ReferentInnen erhalten jeweils eine Aufwandsentschädigung in Höhe des halben BAföG-Höchstsatzes. Jedem RefRat- Mitglied kann auf Beschluss des StuPa Rechtsschutz im Zusammenhang mit seiner RefRat-Tätigkeit gewährt werden.
(5) Die Referate unterstützen Initiativen aus der StudentInnenschaft. Sie beteiligen an ihrer Arbeit alle interessierten StudentInnen der Humboldt-Universität zu Berlin.
§ 8a Rechenschaft
(1) Die ReferentInnen sind dem StuPa rechenschaftspflichtig.
(2) Die Entlastung des RefRat gemäß § 19 Abs. 3 BerlHG erfolgt nach Vorlage des Prüfberichtes gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BerlHG zu Beginn der Amtsperiode des StuPa.
(3) Die ReferentInnen haben dafür Sorge zu tragen, daß sie auf jeder Sitzung des StuPa vertreten sind.
§ 9 Sitzungen
(1) Der RefRat tagt während der Vorlesungszeit mindestens zweimal im Monat. Die Sitzungen sind öffentlich. Die Verfahrensweise bei Finanzanträgen und finanzwirksamen Anträgen regelt die Geschäftsordnung des RefRates. Alle StudentInnen der Humboldt- Universität zu Berlin haben Rede- und Antragsrecht.
(2) Der RefRat gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Organisation der Sitzungen, die Beschlussfassung des RefRates, die Grundlagen der Arbeit der Referate und die Beteiligung von StudentInnen, die nicht RefRat-Mitglieder sind, an der Arbeit und Willensbildung in den Referaten regelt.
§ 10 Besondere Referate
(1) Studentische Gruppen, deren Gleichstellung mit den Referaten nach § 8 Absatz (3) aufgrund ihrer inhaltlichen Konzeption oder der Vertretung einer sozialen Gruppe gerechtfertigt ist, werden vom StuPa als besondere Referate anerkannt. Die besonderen Referate sind den Referaten nach § 8 Absatz (3) gleichgestellt. Die Anerkennung eines besonderen Referates ist unabhängig von der Art oder dem Bestehen einer Organisationsstruktur der jeweiligen Gruppe. Das Referat Fachschaftskoordination ist in jedem Fall als besonderes Referat einzurichten.
(2) Die/der ReferentIn eines besonderen Referats wird in der Vollversammlung der jeweiligen Gruppe gewählt. Er/sie bedarf der Bestätigung im StuPa durch Beschluss. Besteht für ein besonderes Referat keine Organisationsstruktur, wird der/die ReferentIn vom StuPa gewählt. Eine Aufwandsentschädigung nach § 8'Absatz (4) wird nur auf besonderen Beschluss des StuPa gewährt. § 8 Absatz (2) gilt entsprechend.
(2a) Beim Referat für ausländische Studierende und Antirassismus der HU ist das StuPa befugt, kommissarisch eineN ReferentIn zu wählen. Der/die kommissarische ReferentIn ist beauftragt, nach angemessener Einarbeitungszeit in Zusammenarbeit mit dem RefRat eine Vollversammlung der ausländischen und von Rassismus betroffenen StudentInnen einzuberufen, in der die/de r ReferentIn dieses besonderen Referats gewählt wird.
(3) Der Status eines besonderen Referates kann auf Beschluss des StuPa wieder entzogen werden.
§ 11 Studentische Projekte
(1) Studentischen Projekten an der Humboldt-Universität zu Berlin kann vom RefRat im Rahmen des gesetzlichen Auftrages der StudentInnenschschaft (§ 18 BerlHG) Unterstützung gewährt werden.
(2) Die Unterstützung kann zweckgebundene finanzielle Hilfe, organisatorische Hilfe sowie Hilfe bei der Erlangung von öffentlichem Gehör umfassen. Über die Verwendung gewährter finanzieller Zuschüsse müssen die Projektgruppen dem RefRat Rechenschaft ablegen und dem StuPa zur Kenntnis geben.
IV. Vollversammlung und Urabstimmung
§ 12 Vollversammlung
(1) StudentInnenvollversammlungen werden durch den RefRat einberufen:
- auf Beschluss von StuPa oder RefRat;
- auf Verlangen von drei Fachschaftsräten im Sinne von § 14;
- auf Verlangen von mindestens einem Prozent der StudentInnenschaft.
(2) Alle StudentInnen der Humboldt-Universität zu Berlin haben auf der Vollversammlung Rede-, Antrags- und Stimmrecht.
(3) Die Beschlüsse der Vollversammlung haben bindenden Charakter für die Organe der StudentInnenschaft, wenn wenigstens fünf Prozent der StudentInnen der Humboldt-Universität zu Berlin anwesend sind. Finanzwirksame Entscheidungen müssen vom StuPa beschlossen werden.
§ 13 Urabstimmung
(1) Die Urabstimmung ist das höchste Entscheidungsinstrument der StudentInnenschaft der Humboldt- Universität zu Berlin. Alle StudentInnen der Humboldt-Universität zu Berlin sind zur Teilnahme berechtigt.
(2) Die Verantwortung für die Urabstimmung trägt der Studentische Wahlvorstand.
(3) Eine Urabstimmung ist durchzuführen:
- auf Beschluss des StuPa;
- wenn sich zwei Prozent der StudentInnen durch ihre Unterschrift hierfür aussprechen;
- wenn sich die Vollversammlung mehrheitlich hierfür ausgesprochen hat.
(4) Die Entscheidung der Urabstimmung hat bindenden Charakter für die Organe der StudentInnenschaft, wenn wenigstens zehn Prozent der StudentInnen teilgenommen haben. Finanzwirksame Entscheidungen müssen vom StuPa beschlossen werden.
(5) Die Urabstimmung ist spätestens 21 Tage nach Beantragung durchzuführen. Sie ist spätestens sieben Tage vor dem ersten Abstimmungstermin anzukündigen. Sie wird an wenigstens drei und höchstens fünf aufeinanderfolgenden Arbeitstagen durchgeführt. Sie darf nicht in der vorlesungsfreien Zeit oder in der ersten oder letzten Vorlesungswoche stattfinden.
V. Fachschaftsräte und Fachschaftsräteversammlung
§ 14 Fachschaftsräte
(1) Die StudentInnenschaft gliedert sich auf Fachbereichsebene in Fachschaften, die jedoch auch standortorientiert oder fachbereichsübergreifend gebildet werden können. Innerhalb der Fachschaft können die StudentInnen zu ihrer Vertretung einen Fachschaftsrat wählen.
(2) Die Organisation der Arbeit liegt entsprechend den Erfordernissen voll in der Verantwortung der Fachschaft. Der Fachschaftsrat nimmt unter anderem die Interessen der Mitglieder der Fachschaft im Rahmen der StudentInnenschaft wahr.
(3) Die Mitglieder eines Fachschaftsrates werden, soweit nicht anders bestimmt, auf einer Vollversammlung der Fachschaft gewählt. Näheres regelt die Wahlordnung.
(4) Bei der ersten Konstituierung eines Fachschaftsrates wird dieser durch den ReferentInnenrat einberufen. Über die Einrichtung und Aufhebung eines Fachschaftsrates entscheidet die jeweilige Fachschaft.
(5) Ein Fachschaftsrat tagt mindestens zweimal im Monat während der Vorlesungszeit. Die Sitzungen sind öffentlich. Näheres regelt die Geschäftsordnung des jeweiligen Fachschaftsrates.
(6) Wird in einer Fachschaft kein Fachschaftsrat konstituiert, können auch nicht konstituierte zur allgemeinen Mitarbeit offene Fachschaftsinitiativen vom StudentInnenparlament als vertretungsberechtigt gegenüber den Organen der StudentInnenschaft anerkannt werden.
Die Anerkennung kann einzeln oder grundsätzlich auf die Fachschaftsräte- und -initiativenversammlung übertragen werden
(7) Die Fachschaftsvertretungen beantragen beim RefRat finanzielle Mittel für ihre Arbeit.
§ 15 Fachschaftsräte- und -initiativenversammlung
(1) Die Fachschaftsräte- und initiativenversammlung setzt sich aus je einer/einem VertreterIn der einzelnen Fachschaften zusammen. Sie regelt ihre Arbeit in eigener Verantwortung.
(2) Ihre Aufgabe ist die Koordinierung der Arbeit der einzelnen Fachschaften und die Vertretung der Fachschaftsinteressen im RefRat.
(3) Die Fachschaftsräte- und -initiativenversammlung wählt den/die ReferentInnen für Fachschaftskoordination des RefRates. Er/sie bedarf der Bestätigung durch das StuPa.
VI. Finanzen
§ 16 Beiträge
(1) Die Organe der StudentInnenschaft finanzieren sich durch die Beitragszahlungen der StudentInnen.
(2) Die Beitragshöhe wird vom StuPa in einer Beitragsordnung beschlossen und ist nach dem Maß zu bestimmen, das zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben der StudentInnenschaft nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung erforderlich ist und den finanziellen Möglichkeiten der StudentInnen entspricht.
§ 17 Haushaltsführung
(1) Die Erstellung des Haushaltsplanes, die Haushaltsführung und die Kriterien, nach denen die Finanzen der StudentInnenschaft verwaltet werden, werden durch eine Finanzordnung geregelt, die vom StuPa mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird.
(2) Das StuPa richtet einen ständigen Haushaltsausschuss ein, der die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung übernimmt. Es erfolgt mindestens eine unvermutete Prüfung im Semester. Drei Listen werden durch Los bestimmt, die eineN VertreterIn in den Haushaltsausschuss entsenden. Verzichtet eine Liste auf die Entsendung, wird ein neues Los gezogen.
(3) Die Gelder der StudentInnenschaft dienen der Aufrechterhaltung des Betriebes der Organe der StudentInnenschaft und der Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben.
(4) Der Haushaltsplan und die Beitragsordnung werden nach Beschluss durch das StuPa gemäß § 20 Abs. 1 BerlHG der Universitätsleitung zur Genehmigung zugeleitet. Die Rechnung der StudentInnenschaft ist gemäß § 20 Abs. 3 BerlHG von einem öffentlich bestellten Rechnungsprüfer oder einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der StudentInnenschaft unterliegt gemäß § 20 Abs. 3 BerlHG der Prüfung durch den Rechnungshof von Berlin.
§ 18 Haftungsbeschränkung
Die StudentInnenschaft haftet gemäß § 20 Abs. 4 BerlHG nur mit ihrem Vermögen.
VII. Schlußbestimmungen
§ 19 Satzungsänderung
(1) Diese Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des StuPa geändert werden. Jedem StuPa-Mitglied muss der Änderungsantrag im Wortlaut wenigstens vierzehn Tage vor der Abstimmung vorliegen.
(2) Dem Beschluss einer neuen Satzung soll eine öffentliche Diskussion vorausgehen.
VIII. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft.
Berlin, den 28. Oktober 1993
Geändert am 8. Juni 1995, 7. Juni 1999, 16. Juli 2001, 19. April 2007 und 20. Oktober 2010.
Bestätigt durch die Hochschulleitung der Humboldt-Universität zu Berlin am 11. Dezember 2012, erste Änderung veröffentlicht am 18. Oktober 2013, zweite Änderung am 14. Dezember 2015.