Voraussetzungen für die Einstellung
Gemäß § 121 (1) Berliner Hochschulgesetz dürfen grundsätzlich alle Studierende eines akkreditierten Studiengangs an einer Hochschule in Deutschland beschäftigt werden. D.h., dass Promotionsstudierende bspw. ausgeschlossen sind. Der Paragraph legt außerdem wert auf Geschlechterparität und die Grundlagen der Gleichstellung. Er definiert zudem das Aufgabenfeld für studentische Beschäftigte: unmittelbare Hilfsdienste in Forschung und Lehre.