Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2

§ 10
Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Arbeiter, die spätestens mit Ablauf des 30. April 1991 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Arbeiter, die in unmittelbarem Anschluß an das auf eigenen Wunsch beendete Arbeitsverhältnis wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten sind. Dies gilt ferner nicht für Arbeiter, die wegen Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug des Altersruhegeldes nach § 1248 Abs. 1 oder 3 RVO, § 25 Abs. 1 oder 3 AVG oder § 48 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 RKG bzw. mit Anspruch auf Ruhegeld nach § 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Vereinbarung über die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des Landes Berlin (VVA) aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. 

Öffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschäftigung

a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehört,
b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den BMT-G, den BMT-G-0 oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.