Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

Beamtenversorgung (2002)

Quelle: GEW 2002
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Quelle: GEW BERLIN, Informationen für Personalräte 04/2002

Beamtenversorgung: Versorgungsänderungsgesetz 2001

Nach Beschluss des Bundestages und Zustimmung des Bundesrates zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 (VersÄndG 2001) am 20. Dezember 2001 sind die geplanten Verschlechterungen im Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) nun in Kraft getreten. Dazu gibt es eine Reihe von Neuregelungen. Im Wesentlichen bedeutet dies:

 

1. Kürzung der Beamtenpension

 

Die Verschlechterungen in der Beamtenversorgung werden begründet mit der wirkungsgleichen Übertragung der Kürzungen im Rentenrecht auf die Beamtenversorgung. Hierzu hat die GEW im letzten Jahr bereits ausführlich Stellung genommen.

Das Novum an dieser "Reform" ist, dass auch in bereits bestehende Versorgungsansprüche eingriffen wird. Betroffen von der Kürzung sind nicht nur Beamtinnen und Beamte, die in Zukunft pensioniert werden, sondern auch diejenigen, die sich bereits im Ruhestand befinden. Ob hiergegen mit juristischen Mitteln vorgegangen werden soll, wird zurzeit geprüft.

Wie erfolgt die Kürzung?

Die Berechnung der Versorgung basiert auf zwei Grundlagen, nämlich den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und dem Ruhegehaltssatz. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind grundsätzlich die Dienstbezüge, die der Beamtin/ dem Beamten zuletzt zustanden, wobei immer eine Vollzeitbesoldung zu Grunde gelegt wird. Der Ruhegehaltssatz („Prozente“) wird nach einem komplizierten Verfahren auf Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ermittelt. Der Ruhegehaltssatz beträgt zurzeit 1,875 % pro Dienstjahr. Für Beamtinnen und Beamte, die am 31. Dezember 1991 bereits im Beamtenverhältnis standen, erfolgt eine andere Berechnung nach dem sogenannten Übergangsrecht.

Die Pension ergibt sich, wenn man die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit dem Ruhegehaltssatz multipliziert.

Beispiel: Besoldung nach A 13, Stufe 12, ledig, keine Kinder :

3.753, 25 € x Ruhegehaltssatz 75 % = 2.814, 94 € (Bruttopension).

Die Kürzung der Pensionen erfolgt ab dem Jahre 2003 in acht Schritten, jeweils im Zusammenhang mit den kommenden Besoldungs- und Versorgungserhöhungen. Der Höchstsatz in der Beamtenversorgung betrug bisher 75 % und wird auf 71,75 % gekürzt. Niedrigere individuelle Versorgungen vermindern sich entsprechend. Der Steigerungssatz von 1,875 % mindert sich auf 1,79375 %.

Mit der ersten bis einschließlich der siebten Erhöhung der Besoldungen und Versorgungen („Anpassung“) erfolgt die Kürzung, indem die der Versorgungsberechnung nach bisherigem Recht zu Grunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um einen bestimmten Faktor gekürzt („angepasst“) werden.

Hierzu gilt folgende Übersicht:

ab der ... Anpassung nach dem 31.12.2002 gilt der Anpassungsfaktor bewirkt einen neuen Höchstruhegehaltssatz vom bewirkt einen Steigerungssatz nach § 14 Abs. 1 BeamtVG
1. 0,99458 74,59 % 1, 86484
2. 0,98917 74,19 % 1,85469
3. 0,98375 73,78 % 1,84453
4. 0,97833 73,38 % 1,83438
5. 0,97292 72,97 % 1,82422
6. 0,96750 72,56 % 1,81406
7. 0,96208 72,16 % 1,80391

Beispiel für die erste "Anpassung": Die Pension wurde wie oben festgesetzt. Im Rahmen der Besoldungs- und Versorgungsanpassung im Jahre 2003 werden die Besoldungen um 2 % erhöht. Die Pension wird wie folgt neu festgesetzt:

Bisherige ruhegehaltfähige Dienstbezüge: 3.753, 25 €
Nach der Erhöhung plus 2 %: 3.828, 32 €
Multipliziert mit dem Faktor 0,99458: 3.807, 57 €
Multipliziert mit dem Ruhegehaltssatz von 75%: 2.855, 68 € (neue Pension).

Mit der achten Besoldungs- und Versorgungserhöhung wird die stufenweise Kürzung durch Anpassung des individuellen Ruhegehaltssatzes mit dem Faktor 0,95667 abgeschlossen. Der so ermittelte neue Ruhegehaltssatz gilt gesetzlich als neu festgesetzt.

Die Beamtenpension wird somit auf Grund der vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (ohne "Anpassung“) ermittelt. Also auf Grundlage der Dienstbezüge, die sich aus der gültigen Besoldungsstabelle ergeben. Angepasst wird jedoch der zuvor festgesetzte Ruhegehaltssatz.

Beispiel: Ruhegehaltssatz (bisher) 75 % x 0,95667 = 71,75 %.


Berechnung nach dem neuen Beamtenversorgungsgesetz

Mit der letzten Anpassung ist die Übergangsregelung abgeschlossen. Neue Pensionen werden dann nach dem neuen Beamtenversorgungsgesetz festgesetzt. Danach beträgt die Versorgung 1,79375 % pro ruhegehaltfähiges Dienstjahr (bisher 1,875 %).

Für Beamtinnen und Beamte, die am 31. Dezember 1991 bereits im Beamtenverhältnis standen, gilt weiterhin das sogenannte Übergangsrecht. Wenn ihre Versorgung nach der Besitzstandsregelung oder nach altem Recht festgesetzt wird, wird der Ruhegehaltssatz somit nach den bisherigen Berechnungsgrundlagen ermittelt und wie oben mit dem Anpassungsfaktor von 0,95667 multipliziert.

Es gilt für alle Versorgungsfälle der neue Höchstsatz für das Ruhegehalt von 71,75 %.

Von den Kürzungen nicht betroffen ist die Mindestversorgung, die jeder Beamtin und jedem Beamten nach fünfjähriger Wartezeit bei einer vorzeitigen Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit zusteht.

2. Aussetzen der Versorgungsrücklage

Die der Abzug der Versorgungsrücklage im Rahmen der nächsten 8 Besoldungs- und Versorgungsanpassungen unterbleibt.

3. Kürzung des Witwen- bzw. Witwergeldes

Höhe des Witwen- und Witwergeldes

Die Witwen und Witwer hatten bisher Anspruch auf 60 % der Pension des verstorbenen Ehegatten. Auf die Anrechnungsvorschriften bei eigenen Einkünften der Witwe bzw. des Witwers soll hier nicht näher eingegangen werden.

Nach dem Versorgungsänderungsgesetz beträgt der Anspruch nur noch 55 %.

Bei der alten Regelung bleibt es, wenn die Ehe vor dem 01. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 02. Januar 1962 geboren ist. Außerdem dann, wenn zur Hinterbliebenenversorgung ein Kindererziehungszuschlag gezahlt wird.

Keine Kürzung auf 55 % erfolgt für diejenigen, die bereits bis einschließlich 31. Dezember 2001 Witwen- bzw. Witwergeld erhalten haben. Eine Kürzung erfolgt ebenfalls nicht bei Hinterbliebenen von Beamtinnen und Beamten, die bis einschließlich dem 31. Dezember 2001 pensioniert wurden.

Wartezeit

Ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht nur noch, wenn der verstorbene Ehegatte die versorgungsrechtliche Wartezeit von 5 Jahren am Todestag erfüllt hat. Außerdem besteht ein Anspruch grundsätzlich nur, wenn die Ehe mindestens ein Jahr (bisher drei Monate) bestanden hat. Diese neue Regelung gilt für alle Ehen, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden.

4. Neuregelung von Kindererziehungs- und Pflegezeiten

Nach den Neuregelungen werden verschiedene Formen von Zuschlägen für Kindererziehungs- und Pflegezeiten eingeführt.

Die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten wurde an die ebenfalls verbesserten Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Dies ist erfreulich. Darüber hinaus werden Kindererziehungszeiten und Pflegetätigkeiten durch Zuschläge zur Pension honoriert. Dies ist ebenfalls erfreulich. Allerdings sind die gesetzlichen Bestimmungen so kompliziert und schwer verständlich, dass sie selbst für Fachleute kaum nachvollziehbar sind und hier nur verkürzt dargestellt werden können.

Die neuen Zuschläge können alle bereits vorhandenen und zukünftigen Ruhestandbeamtinnen und -beamten in Anspruch nehmen, unabhängig davon, nach welchem Recht ihre Pension berechnet wird, wenn sie die Voraussetzungen der neuen Regelungen erfüllen. Insofern sind im Einzelfall die Voraussetzungen zu prüfen. So stehen zum Beispiel alle Leistungen für eine Kindererziehung unter dem Vorbehalt, dass keine rentenrechtlichen Leistungen gewährt werden. Außerdem kann durch die Gewährung der Zuschläge nicht der Höchstsatz von 71,75 % überschritten werden. Werden neben den Kindererziehungs- oder Pflegezeiten Einkünfte erzielt, kann es zu Kürzungen der Zuschläge kommen.

Kindererziehungszuschlag (§ 50a BeamtVG)

Die Regelungen zum Kindererziehungszuschlag haben sich nicht geändert. Den Zuschlag erhalten Beamtinnen und Beamte für die Zeiten der Kinderziehung, wenn

  • das Kind nach dem 31. Dezember 1991 geboren wurde oder
  • vor Begründung des Beamtenverhältnisses geboren wurde und
  • kein Anspruch auf gesetzliche Rente besteht.

Die Kindererziehungszeit beträgt maximal 3 Jahre (für Kinder, die vor dem 31. Dezember 1991 geboren wurden: 1 Jahr). Wird in dieser Zeit ein weiteres Kind geboren, verlängert sich die Kindererziehungszeit um die Monate der gleichzeitigen Erziehung, wenn die neuen Erziehungszeiten dem bisher erziehenden Elternteil zugeordnet werden.

Die Höhe des Kindererziehungszuschlages richtet sich nach dem aktuellen Rentenwert, der jährlich zum 01. Juli neu festgesetzt wird. Bis zum 31. Juli 2002 beträgt der aktuelle Rentenwert 25,31 € (= Zuschlag pro Jahr der Kindererziehung).

Diejenigen Beamtinnen und Beamten, deren Kinder vor dem 31. Dezember 1991 geboren wurden und die zu diesem Zeitpunkt in einem Beamtenverhältnis standen, erhalten an Stelle des Kinderzuschlages bei der Berechnung der Pension für die Zeit der Kinderziehung pauschal ein halbes Jahr ruhegehaltfähige Dienstzeit.

Kindererziehungsergänzungszuschlag (§ 50b BeamtVG)

Dieser neue Zuschlag soll eine Berufstätigkeit neben der Kindererziehung und die gleichzeitige Erziehung mehrerer Kinder berücksichtigen. Er wird gewährt für nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der

  • Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder
  • nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Er wird gezahlt, wenn diese Zeit mit

  • entsprechenden Zeiten eines anderen Kindes oder
  • mit ruhegehaltfähigen Zeiten im Beamtenverhältnis (also nicht Beurlaubung)

zusammentrifft.

Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nur gezahlt, wenn für diese Zeiten kein Anspruch im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung und kein Anspruch auf Kindererziehungszuschlag besteht. Er wird nicht gezahlt für Zeiten, für die ein Kindererziehungszuschlag (§ 50a BeamtVG) zusteht.

Die Berechnung der Höhe des Zuschlags ist kompliziert und richtet sich ebenfalls nach dem jeweils im Jahr geltenden aktuellen Rentenwert.

Bei der Erziehung mehrere Kinder unabhängig von einer Tätigkeit im Beamtenverhältnis würde der Zuschlag bei einer Erziehungszeit vom 4. bis 10. Lebensjahr unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwertes für das Jahr 2001 monatlich etwa 60 € betragen.

Kinderzuschlag zum Witwen- bzw. Witwergeld (§ 50c BeamtVG)

Durch diesen Zuschlag soll die Kürzung der Hinterbliebenenversorgung um 5 % bei Vorliegen von Kindererziehungszeiten kompensiert werden. Er wird zusätzlich zum Witwen- bzw. Witwergeld gewährt, wenn der bzw. dem Hinterbliebenen die Kindererziehungszeit zugeordnet wird. Auch dieser Zuschlag orientiert sich an dem aktuellen Rentenwert und würde für das Jahr 2001 und einer Kindererziehungszeit von 3 Jahren für das erste Kind etwa 51 € und für jedes weitere Kind etwa 25 € betragen.

Dieser Zuschlag wird nicht gezahlt, wenn eine Kürzung der Hinterbliebenenversorgung um 5 % auf Grund der Übergangsvorschrift unterbleibt.

Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag (§ 50d BeamtVG)

Den Pflegezuschlag erhalten Beamtinnen und Beamte, die eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt haben. Die Pflege muss mindestens 14 Stunden pro Woche und in der häuslichen Umgebung der/des Pflegebedürftigen erfolgen..

Der Kinderpflegeergänzungszuschlag wird gewährt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter nur ein pflegebedürftiges Kind betreut hat. Berücksichtigt wird eine Pflege bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Der Zuschlag wird jedoch nicht zusätzlich zum Kindererziehungsergänzungszuschlag (§ 50b BeamtVG) gewährt.

Dieser Zuschlag wird nicht gezahlt, sobald die Pflegetätigkeit zu Ansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung geführt hat.

Die Höhe der Zuschläge orientiert sich wiederum am jeweils geltenden aktuellen Rentenwert. So würde z.B. die Pflege eines schwer Pflegebedürftigen, der mindestens 21 Stunden wöchentlich gepflegt werden muss, unter Berücksichtigung des Wertes für 2001 zu einem Zuschlag von etwa 26 € führen. Der Kinderpflegeergänzungszuschlag würde unter den gleichen Voraussetzungen etwa 13 € betragen.

Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen (§ 50e BeamtVG)

Beamtinnen und Beamte, die aus früheren Tätigkeiten einen Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben und wegen Dienstunfähigkeit pensioniert wurden, konnten bereits nach dem alten Beamtenversorgungsgesetz auf Antrag eine vorübergehende Erhöhung der Pension bis zum Bezug der gesetzlichen Rente erhalten. Die Erhöhung erfolgt für die Zeiten, die nicht gleichzeitig als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden können. Mit den neuen Regelungen wird eine Erhöhung auch für die Zeiten der Kindererziehung und Pflege nach § 50a, b und d BeamtVG (Kindererziehungs-, Kindererziehungsergänzungs- und Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag) vorgenommen.

Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften

Bei allen der genannten Zuschläge kann es zu einer Kürzung kommen, wenn durch sonstige Ansprüche bestimmte Höchstgrenzen überstiegen werden. Darauf kann hier aber nicht näher eingegangen werden.
Anpassung der Höchstgrenzen

Die Höchstgrenzen bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbseinkommen, Rentenansprüchen oder weiteren Versorgungsbezügen werden ebenfalls jeweils nach der oben stehenden Tabelle gekürzt.

5. Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten in die "Riester-Förderung"

Beamtinnen und Beamte können nun auch die staatliche Förderung zur privaten Altersvorsorge in Anspruch nehmen. Wie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Wenn Versicherungsverträge die Bedingungen zur „Riester-Förderung“ erfüllen, wird dies durch eine Zertifizierung von staatlicher Seite bestätigt. So müssen Vorsorgeverträge zum Beispiel vorsehen, dass Leistungen erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres und in den Fällen der vorzeitigen Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit gewährt werden. Zu den einzelnen Voraussetzungen und den möglichen Formen der privaten Altersvorsorge wird noch weiter zu informieren sein. Wer bis Ende 2002 eine private Vorsorgeform abschließt, verliert keinen Cent staatlicher Förderung. Eile ist deshalb nicht geboten.

6. Neuregegelungen zur Teildienstfähigkeit

Im Beamtenrechtsrahmengesetz wurden zwei Änderungen zur Teildienstfähigkeit vorgenommen. Zum einen wurde die Altersgrenze bei Teildienstfähigkeit von 50 Jahren gestrichen. Zum anderen soll nun eine Reaktivierung wegen Dienstunfähigkeit pensionierter Beamtinnen und Beamten auch bei Vorliegen von Teildienstfähigkeit möglich sein. Diese Regelungen müssen jedoch erst noch in das Landesrecht übertragen werden.

Redaktion: Annette Loycke, Andreas Hamm und Hans Kirschall