Datenschutz – Europäische Datenschutz-Grundverordnung (2018)
Seit dem 25. Mai 2018 gilt die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO). Diese bildet zusammen mit dem neuen Bundesdatenschutzgesetzt (BDSG) 2018 nunmehr die Grundlage für den Datenschutz in Deutschland. Nach § 26 Abs. 1 BDSG darf die Dienstelle nur diejenigen Beschäftigungsdaten verarbeiten, die für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich und verhältnismäßig sind. Auf Antrag ist die Dienststelle den Beschäftigten gegenüber auskunftspflichtig, welche Daten zur Person gespeichert und verarbeitet werden. Dies umfasst insbesondere folgenden Daten:
- die zu seiner/ihrer Person gespeicherten Daten sowie deren Herkunft,
- die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden,
- den Zweck der Speicherung.
Demnach sind alle personenbezogenen Daten unverzüglich von der Dienststelle zu löschen, sobald die Daten für den ursprünglichen Verarbeitungszweck nicht mehr notwendig sind bzw. die betroffene Person ihre Einwilligung widerrufen hat.