VBL-Bonuspunkte
VBL-Bonuspunkte: Beanstandung (Widerspruch) oder Klage nicht mehr erforderlich!
Quelle: Hauptvorstand GEW, Referat Beamten- und Sozialpolitik
Liebe
Kolleginnen und Kollegen,
Der Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
(VBL; siehe http://vbl.de/)
hat in seiner Sitzung am 30. November 2006 beschlossen, in der
Pflichtversicherung sowohl im Abrechnungsverband West als auch im
Abrechnungsverband Ost im umlagefinanzierten Versorgungskonto I
Bonuspunkte in Höhe von 0,25 Prozent der dort bis zum 31. Dezember 2005
insgesamt erworbenen Versorgungspunkte zuzuteilen.
Für die Jahre 2004 und 2005 waren keine Bonuspunkte gutgeschrieben
worden. In einigen Bundesländern (wie in Berlin) gab es daraufhin
Aufrufe zum Widerspruch gegen die von der VBL versandten
Versicherungsnachweise. Hierzu hat der Verwaltungsrat der VBL am
30.11.2006 beschlossen, hinsichtlich der Versicherungsnachweise für
2004 und 2005 in der Frage der Vergabe von Bonuspunkten auf die
Einhaltung der sechsmonatigen Ausschlussfrist für die Beanstandung
dieser Versicherungsnachweise sowie auf die Einrede der Verjährung zu
verzichten. Entsprechendes gelte für die Erhebung einer Klage zum
ordentlichen Gericht oder zum Schiedsgericht der VBL.
Das bedeutet, dass niemand die Versicherungsnachweise 2004 und 2005
gegenüber der VBL beanstanden oder gar Klage erheben muss, um seine
Rechte zu wahren. Sollte höchstrichterlich entschieden werden, dass
die Entscheidung, 2004 und 2005 keine Bonuspunkte zu vergeben, nicht
rechtens war, will die VBL alle Versicherten entsprechend "informieren"
– aber so was kann bekanntlich ein paar Jahre dauern.
Zum Hintergrund:
Bei der Umstellung der Zusatzversorgung auf ein Punktesystem war im
Tarifvertrag vereinbart worden, dass auch im (weiterhin)
umlagefinanzierten Pflichtversicherungssystem für jeden Versicherten
ein Konto eingerichtet wird (das ist das oben genannte
"Versorgungskonto I"). Dort werden in Abhängigkeit von der Höhe des
pflichtversicherten Entgelts und dem Lebensalter "Versorgungspunkte"
gutgeschrieben. In diese Gutschrift ist – über den Altersfaktor –
bereits eine Mindestverzinsung eingearbeitet. Darüber hinaus wurde im
Tarifvertrag vereinbart, unter bestimmten Voraussetzungen "Bonuspunkte"
gutzuschreiben, falls die Verzinsung des Kapitals bei den 20 größten
deutschen Pensionskassen eine bestimmte Höhe erreicht.
Die Bonuspunkte sind also eine Art erfolgsabhängige
Überschussbeteiligung – allerdings wird hier nicht der Erfolg der VBL
belohnt, sondern es wird in Abhängigkeit vom Erfolg anderer Kassen eine
Versorgungszusage erhöht. Eine "echte" Verzinsung gibt es weder in Höhe
der garantierten Mindestverzinsung noch in Höhe der Bonuspunkte, da es
bei der VBL-Pflichtversicherung auch kein "echtes", sondern ein
fiktives (nur rechnerisch vorhandenes) Kapital gibt. Ähnlich wie in der
gesetzlichen Rentenversicherung werden bei der VBL-Pflichtversicherung
im Westen die Einnahmen zum Großteil dafür verwendet, die laufenden
Renten zu finanzieren. Im Abrechnungsverband Ost wird in größerem Maße
tatsächlich Kapital angespart. Nur die freiwillige zusätzliche
Versicherung bei der VBL (mit Riester-Förderung oder Entgeltumwandlung)
arbeitet wie eine private Versicherung mit voller
Kapitaldeckung.